Jahrgang 
1883
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Schlussbemerkung.

Die Berechtigungen, welche durch den Besuch eines vollberechtigten Realprogymnasiums,

zu denen die unsrige gehört, erworben werden, sind:

Die Reife für Secunda befähigt zu Aufnahme:

a, in die Königllehe Gärtnerlehranstalt;

b, in eine höhere Gewerbschule;

c, in das Königliche Musikinstitut und in die akadem. Hochschule für Musik in Berlin; d, zur Prüfung als Zeichenlehrer;

e, zur Aufnahme in die Hauptkadettenanstalt zu Lichterfelde

II. Die Reife für Obersccunda befähigt zum einjährig-freiwilligen Militärdienst, zur Apothekerprüfung und zum Eintritt als Kadett bei der Kaiserlichen Marine.

III. Das Zeugnis der Reife für die Prima des Realgymnasiums, mithin das Entlassungs- zeugnis des vollberechtigten Realprogymnasiums, ermöglicht die Zulassung:

a, zur Approbation als Zahnarzt;

b, zum Justiz-Subalterndienst;

c, zum Subalterndienst in der Provinzial-Verwaltung;

d, für die Feldmesserprüfung;

e, zu der Markscheiderprüfung;

f, zu dem Besuch der Königl. Tierarzneischule;

g, zum Fähnrichsexamen;

h, zum Militärmagazindienst;

i, zum Büreaudienst bei der Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung;

k, zum Eintritt in den Staats-Eisenbahndienst und in die Staats-Eisenbahn-Verwaltung: 1, zum Maschinen-Ingenieur;

m, zum REintritt in die Kaiserliche Reichsbank; n, ausnahmsweise zur Qualifikation zur Anstellung als Postéldve.

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