Schlussbemerkung.
Die Berechtigungen, welche durch den Besuch eines vollberechtigten Realprogymnasiums,
zu denen die unsrige gehört, erworben werden, sind:
Die Reife für Secunda befähigt zu Aufnahme:
a, in die Königllehe Gärtnerlehranstalt;
b, in eine höhere Gewerbschule;
c, in das Königliche Musikinstitut und in die akadem. Hochschule für Musik in Berlin; d, zur Prüfung als Zeichenlehrer;
e, zur Aufnahme in die Hauptkadettenanstalt zu Lichterfelde
II. Die Reife für Obersccunda befähigt zum einjährig-freiwilligen Militärdienst, zur Apothekerprüfung und zum Eintritt als Kadett bei der Kaiserlichen Marine.
III. Das Zeugnis der Reife für die Prima des Realgymnasiums, mithin das Entlassungs- zeugnis des vollberechtigten Realprogymnasiums, ermöglicht die Zulassung:
a, zur Approbation als Zahnarzt;
b, zum Justiz-Subalterndienst;
c, zum Subalterndienst in der Provinzial-Verwaltung;
d, für die Feldmesserprüfung;
e, zu der Markscheiderprüfung;
f, zu dem Besuch der Königl. Tierarzneischule;
g, zum Fähnrichsexamen;
h, zum Militärmagazindienst;
i, zum Büreaudienst bei der Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung;
k, zum Eintritt in den Staats-Eisenbahndienst und in die Staats-Eisenbahn-Verwaltung: 1, zum Maschinen-Ingenieur;
m, zum REintritt in die Kaiserliche Reichsbank; n, ausnahmsweise zur Qualifikation zur Anstellung als Postéldve.
4


