Jahrgang 
1915
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Anerkennung der Schule als Vollanstalt.

Königliches Provinzial-Schulkollegium. Cassel, den 7. Dezember 1914.

J.-Nr. S. 14397. 0C

Der Herr Unterrichtsminister hat durch Erlaß vom 27. v. Mts. U II Nr. 6868 das mit der Realschule verbundene Realprogymnasium in Biebrich als Realgymnasium anerkannt und sich wegen seiner Aufnahme in das Verzeichnis der militärberechtigten Lehranstalten bei gleichzeitiger Löschung des bisherigen Realprogymnasiums mit dem

Herrn Reichskanzler in Verbindung gesetzt. gez. Paehler.

Damit ist der Ostern 1912 begonnene Ausbau der Anstalt vollendet. Die Schule ist für die Zukunft zur selbständigen Abhaltung von Reifeprüfungen berechtigt. Auch brauchen die Unter-Sekundaner des Realgymnasiums keine besondere Schlußprüfung mehr zu machen. Ihre Versetzung nach Ober-Sekunda schließt zugleich die Berechti- gung zum einjährig-freiwilligen Dienst in sich. Näheres über die nunmehrigen Be- rechtigungen der Anstalt siehe Seite 2830.

Gliederung der Anstalt.

Die Anstalt gliedert sich in das Realgymnasium(nach dem Frankfurter Reform- Lehrplan), die Realschule und die Vorschule. Die Klassen VI. bis IV., in denen als einzige Fremdsprache das Französische gelehrt wird, bilden den gemeinsamen Unterbau für das Realgymnasium und die Realschule. Bei der Versetzung der Schüler nach U. III. haben sich die Eltern für die eine oder die andere Schulgattung zu entscheiden. Das Realgymnasium(mit Lateinunterricht von U. III. ab und englischem Unterricht von U. II. ab) führt bis zur Ober-Prima und gibt durch die Reifeprüfung die Berechtigung zum akademischen Studium. Die Realschule(mit englischem Unterricht von U. III. ab) führt bis zur Unter-Sekunda und vermittelt nur das Einjährigen-Zeugnis.

Schüler der Realschule, die die Reife für ein Studium erwerben wollen, finden nach Ablegung der Schlußprüfung in U. II. sofort Aufnahme in der O. II. einer Ober- realschule.

QH