f)„An Sonn⸗ und Feiertagen außer der Stadt unter den herum⸗ ſchwärmenden jungen Leuten, von denen die Schüler nichts Gutes hören und ſehen, herumzugehen, ſoll unter ſchwerer Strafe verboten ſein.“
g)„Keinem Schüler ſoll es fernerhin erlaubt ſein, ſich zur Winters⸗ zeit nach dem Zeichen des Abendgebets und im Sommer nach 8 Uhr auf den Straßen ſehen zu laſſen; widrigenfalls die Strafe gewiß folgen wird.“
Das Verhalten der Schüler muß öfter gegen dieſe Beſtimmungen verſtoßen haben; denn am Schluß der Schulordnung heißt es wörtlich: „Obiges ſei indeſſen genug, bis neue Vorfälle neue Geſetze nötig machen, die aber nicht notwendig ſein werden, wenn dieſe Vorſchriften beobachtet werden.“
Die verſchiedenen Arten von Schulſtrafen regeln die wieder⸗ holt genannten Zuſätze: Strafen müßten die Beſſerung des Schülers fördern und folglich zuerſt auf den ſittlichen Menſchen wirken; wo dieſe fruchtlos ſeien, hätten körperliche, auf den ſinnlichen Menſchen wirkende Züchtigungen einzutreten. Dieſe letzteren zu gebrauchen, wo der Zweck der Beſſerung anders erreicht werden könne, ſei zweckwidrig; ſie aber ganz aufzuheben, ohne etwas anderes an ihre Stelle zu ſetzen, ſei ebenſo⸗ viel als völlige Strafloſigkeit einzuführen. Zuerſt müßten Ermahnun⸗ gen, Verweiſe, Zureden, Weckung des Ehrgefühls eintreten; wirkten dieſe nicht mehr, ſo ſei zu Strafen zu ſchreiten, die dem Vorgehen ange⸗ meſſen ſeien. Der Beleidiger bitte öffentlich ab, der Herumläufer er⸗ halte Hausarreſt, der Lügner werde öffentlich beſchämt uſw. Seien auch dieſe Strafen fruchtlos, dann ſeien körperliche Züchtigungen nötig; blie⸗ ben auch dieſe erfolglos, ſo ſei das einzige Mittel, der Verführung zu ſteuern, die Ausſchließung. Damit wird nicht einer hemmungsloſen An⸗ wendung der Prügelſtrafe das Wort geredet, ſondern ſie wird als eines der letzten Erziehungsmittel, wenn andere verſagen, gefordert. Körper⸗ liche Züchtigung bleibt auch heute auf ſchwere Ausnahmefälle beſchränkt. — Die Anfertigung von Strafarbeiten war wie auch heute zum minde⸗ ſten unerwünſcht,„weil Aufgaben oder Variationen das Studieren, ſo dem Jüngling die erſte Freude ſein ſollte, in eine Strafe umwandelten, folglich gehäſſig machten.“ Aber eine einmal verhängte Strafe mußte „ohne Rückſicht auf den Stand der Eltern, auf Fürſprache, verwandt⸗ ſchaftliche oder freundſchaftliche Bindungen“ unnachſichtlich vollzogen werden.
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