Jahrgang 
1929
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VI. Mitteilungen an die Eltern.

1. Das Amt des Schulrechners iſt ab 1. Januar an Herrn Rechnungsrat i. R. Zeunges übergegangen. Die Zahlungen des Schulgeldes erfolgen künftighin in der Schule an den Tagen, die den Schülern durch Anſchlag bekannt gegeben werden. Wir raten jedoch dringend, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Geld zu über⸗ weiſen(Scheckkonto oder Bankkonto) oder es auf der Bank oder Sparkaſſe einzuzahlen, wodurch keinerlei Koſten entſtehen. Wir machen erneut darauf aufmerkſam, daß koſtenfällige Mahnung erfolgen muß, ſobald der Fälligkeitstermin verſtrichen iſt. Es iſt dem Rechner nicht möglich, die Mahngebühr bei ſpäterer Zahlung zu erlaſſen. Bei Feſtſetzung des Schulgeldes können Geſchwiſter, die eine Muſik⸗, Handels⸗, Haushal⸗ tungs⸗, Koch⸗ oder ähnliche Schule beſuchen nur dann für eine Ermäßigung in Frage kommen, wenn eine Beſcheinigung der betr. Schule vorgelegt wird, daß der Unterricht während des ganzen Jahres wöchentlich mindeſtens 18 Stunden umfaßt.

Abgangszeugniſſe werden grundſätzlich nur gegen Vorlegung der letzten Schulgeld⸗ quittung ausgeliefert.

2. Es muß erneut darauf hingewieſen werden, daß die Freiſtellennur an Kinder weniger bemittelter Eltern gegeben werden können, daß alſo nicht ohne weiteres gute Leiſtungen einen Anſpruch auf eine Freiſtelle geben. Freiſtellen können nur an Schüler gegeben werden, deren Fleiß nicht beanſtandet iſt und die im Betragen, in Aufmerkſam⸗ keit und in den Leiſtungen die Note 1 und 2 haben. Nur bei Schülern der dreiobe⸗ ren Klaſſen können die Leiſtungen auch mit 3 noch in Frage kommen. Schüler mit Lei⸗ ſtung 4 ſollen nicht mehr berückſichtigt werden. Nach der miniſteriellen Verordnung vom 11. April 1928 iſt daran feſtzuhalten, daß nur wirklichbegabte Schüler durch Mittel der Allgemeinheit, wie ſie die Freiſtellen darſtellen, unterſtützt werden dürfen. Auch Kriegswaiſen kann eine Freiſtelle nur gewährt werden, wenn die Noten dieſer Schü⸗ ler den Bedingungen entſprechen. Die Anträge auf Beleihung mit einer Freiſtelle müſſen jedes Jahr erneuert werden. Für das kommende Schuljahr ſind die Geſuche ſamt eingehenden Bedürftigkeitsnachweiſen bis zum 1. Mai bei der Direktion einzureichen.

3. Die vom Kultusminiſterium veranlaßte Abſtimmung der Eltern hatte eine be⸗ deutende Mehrheit für Beibehaltung der Schülerunfallverſicherung erge⸗ ben. Der Vertrag mit der Landesbank für Heſſen⸗Naſſau iſt deshlab erneuert worden. Die jährliche Prämie beträgt 1.20 Mk. Dafür übernimmt die Bank Erſatz aller notwendigen Heilkoſten bis zum Betrage von 1500 Mk., eine Kapitalzahlung bei bleibender Invalidität bis zu 15 000 Mark, Erſatz der Beſtattungskoſten bis zu 1500 Mark. Der Erſatz der Heilkoſten wird in Zukunft in voller Höhe gewährt, ohne Rückſicht darauf, ob etwa noch Krankenkaſſen oder Krankenverſicherungen zur Erſtattung von Heilkoſten verpflichtet ſind. Wir müſſen unbedingt darauf dringen, daß die Prämie im erſten Monat des Schuljahres zugleich mit dem Schulgeld für April bezahlt wird, da ſonſt bei eintreten⸗ den Unfällen die Haftpflicht der Verſicherung in Frage geſtellt ſein kann.

4. Das Geſamtminiſterium hat am 6. Sept. 1928 eine wichtige, für die geſamte Staatsverwaltung in Zukunft maßgebende Verordnung erlaſſen, die wir im Auszuge folgen laſſen:

Vom 1. Oktober an iſt von den in den heſſiſchen Staatsdienſt eintretenden Perſo⸗ nen, mit Ausnahme der nicht im Bürodienſt beſchäftigten Unterbeamten, die Kennt⸗