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Abmeldungen von Schülern sind, um Weiterungen zu vermeiden, möglichst vor Schluss des Quartals, spätestens aber in der Woche vor Ostern beim Unterzeichneten münd- lich oder schriftlich von den Eltern anzubringen.
Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 20. April, früh 8 Uhr mit der Prüfung der angemeldeten Schüler im Neuen Schulgebäude. Der Unterricht beginnt in allen Klassen am Dienstag, 21. April, früh 8 Uhr.
Die Ferien des neuen Schuljahres fallen wie folgt:
Pfingstferien: Schulschluss 29. Mai, Wiederbeginn des Unterrichts 5. Juni. Sommerferien: Schulschluss 3. Juli, Wiederbeginn des Unterrichts 4. August. Herbstferien: Schulschluss 29. September, Wiederbeginn des Unterrichts 15. Cktober. Weihnachtsferien: Schulschluss 23. Dez. 1914, Wiederbeginn des Unterrichts 5. Jan. 1915
Schluss des Schuljahres: 31. März 1915.
Die Berechtigungen, die durch den Besuch der Realschule erworben werden, sind im Anhang der Schulordnung enthalten, die jedem Schüler beim Eintritt eingehändigt wird. Die Realschule gewährt ihren Zöglingen eine zweckmässige Vorbildung für fast alle wissen- schaftlichen und praktischen Berufsarten, insbesondere für die letzten. Ebenso ist sie als Vorbereitungsanstalt für den Eintritt in ein Schullehrerseminar empfehlenswert. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schüler die Anstalt auch wirklich bis zur Schlussprüfung besuchen, da sie nur in diesem Falle eine abgeschlossene Bildung erlangen. Ein Abhrechen des Be- suches vor Erreichung dieses Zieles ist unter allen Umständen zu verwwerfen.
Die Aufnahme in die Sexta erfolgt nicht vor vollendetem neunten Lebensjahr. Die zur Aufnahme in die Sexta erforderlichen elementaren Kenntnisse und Fertigkeiten sind:
Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; eine leserliche und reinliche Handschrift; Fertigkeit, ein leichteres Diktat ohne grobe orthographische Fehler in deutscher und lateinischer Schrift nachzuschreiben; Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen, mindestens im Zahlenraum von 1— 1000; einige Bekanntschaft mit den Geschichten des A. und N. Testaments.
Bei Auswahl der Wohnungen für auswärtige Schüler ist zuvor der Rat des Direktors einzuholen. Auch bedarf jeder Wohnungswechsel seiner Genehmigung.
Das Schulgeld beträgt in VI u. V 90, in IV u. III 110, in II u. I 130 Mark jährlich, für auswärtige Schüler bezw. 120, 140 und 160 Mark.
Um ein Zurückbleiben der Schüler nach Möglichkeit zu vermeiden, werden die Eltern oder deren Stellvertreter ersucht, sich in möglichster Fühlung mit der Schule zu halten. Sowohl die Lehrer als auch der Direktor der Anstalt sind gern bereit, mündlich oder schrift- lich über die Fortschritte und die Führung der Schüler Auskunft zu geben. Für den Verkehr mit den Eltern werden die Lehrer besondere Sprechstunden ansetzen. Ueber Zeit und Ort derselben erfolgt nähere Mitteilung bei Beginn jedes neuen Schulhalbjahres. Ferner ist es wünschenswert, dass die Eltern auf die genaue Befolgung der Schulgesetze durch die Schüler halten. Aus der Schulordnung der Realschule wird folgendes hervorgehoben: Verboten ist den Schülern das Herumtreiben auf den Strassen im-Sommer nach 8 Uhr abends, im Winter nach Dunkelwerden, der Besuch von öffentlichen oder geschlossenen Tanzvergnügen, ferner der Besunch von Theater- und Lichtspielvorstellungen sowie Abendkonzerten ohne vorher ein-


