Jahrgang 
1913
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Abmeldungen von Schülern sind, um Weiterungen zu vermeiden, möglichst vor Schluss des Quartals, spätestens aber in der Woche vor Ostern beim Unterzeichneten mũndlich oder schriftlich von den Eltern anzubringen.

Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 31. Mäarz, früh 8 Uhr mit der Prüfung der angemeldeten Schüler im Neuen Schulgeabäude. Der Unterricht beginnt in allen Klassen am Dienstag, 1. April, früh 8 Uhr.

Die Ferien des neuen Schuljahres fallen wie folgt:

Pfingstferien: Schulschluss 9. Mai, Wiederbeginn des Unterrichts 16. Mai.

Sommerferien: Schulschluss 11. Juli, Wiederbeginn des Unterrichts 12. August.

Herbstferien: Schulschluss 4. Oktober, Wiederbeginn des Unterrichts 21. Oktober.

Weihnachtsferien: Schulschluss 23. Dez. 1913, Wiederbeginn des Unterrichts 7. Jan. 1914. Schluss des Schuljahres: 4 April 1914.

Die Berechtigungen, die durch den Besuch der Realschule erworben werden, sind im Anhang der Schulordnung enthalten, die jedem Schüler beim Eintritt eingehändigt wird. Die Realschule gewährt ihren Zöglingen eine zweckmässige Vorbildung für fast alle wisseuschaftlichen und praktischen Berufsarten, besonders für die letzten. Ebenso ist sie als Vorbere itungsanstalt für den Eintritt in ein Schullehrerseminar empfehlenswert. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schüler die Anstalt auch wirklich bis z2ur Schlussprüfung besuchen, da sie nur in diesem Falle eine abgeschlossene Bildung erlangen. Ein A5brechen des Besuchs vor Erreichung dieses Zieles ist unter allen Umständen zu verwerfen.

Die Aufnahme in die Sexta erfolgt nicht vor vollendetem neunten Lebensjahr. Die zur Aufnahme in die Sexta erforderlichen elementaren Kenntnisse und Fertigkeiten sind:

Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; eine leserliche und reinliche Handschrift; Fertigkeit, ein leichteres Diktat ohne grobe orthographische Fehler in deutscher und lateinischer Schrift nachzuschreiben; Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen, mindestens im Zahlenraum von 1 1000; einige Bekanntschaft mit den Geschichten des A. und N. Testaments.

Bei Auswahl der Wohnungen für auswärtige Schüler ist zuvor der Rat des Direktors einzuholen. Auch bedarf jeder Wohnungswechsel seiner Genehmigung.

Das Schulgeld beträgt in VI u. V 90, in IV u. III 110, in II u. I 130 Mark jährlich, für auswärtige Schüler bezw. 120, 140 und 160 Mark.

Um ein Zorückbleiben der Schüler nach Möglichkeit zu vermeiden, werden die Eltern oder deren Stellvertreter ersucht, sich in möglichster Fühlung mit der Schule zu halten. Sowohl die Lehrer als auch der Direktor der Anstalt sind gern bereit, mündlich oder schriftlich über die Fortschritte und die Führung der Schüler Auskunft zu geben. Für den Verkehr mit den Eltern werden die Lehrer besondere Sprechstunden ansetzen. Ueber Zeit und Ort derselben er- folgt nähere Mitteilung bei Beginn jedes neuen Schulhalbjahres. Ferner ist es wünschenswert, dass die Eltern auf die genaue Befolgung der Schulgesetze durch die Schüler halten. Aus der Schul- ordnung der Realschule wird folgendes hervorgehoben: Verboten ist den Schülern das Herum- treiben auf den Strassen im Sommer nach 8 Uhr abends, im Winter nach Dunkelwerden, der Be- such von öffentlichen oder geschlossenen Tanzvergnügen, ferner der Besuch von Theatervorstellungen