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durch die Schüler halten. Aus der Schulordnung der Realschule wird folgendes hervor- gehoben: Verboten ist den Schülern das Herumtreiben auf den Strassen im Sommer nach 8 Uhr abends, im Winter nach Dunkelwerden, der Besuch von öffentlichen oder geschlossenen Tanzvergnügen, ferner der Besuch von Theatervorstellungen oder Abendkonzerten ohne vorher eingeholte Erlaubnis des Direktors und des Klassenlehrers. Streng untersagt endlich ist der Besuch hiesiger Wirtshäuser oder solcher der Umgebung, ausser in Begleitung erwachsener Familienangehöriger, das Rauchen und das Kartenspielen.
Abmeldungen von Schülern sind, um Weiterungen zu vermeiden, mindertens 4 Wochen vor Schluss des Quartals beim Unterzeichneten mündlich oder schriftlich von den Eltern anzubringen.
Aeltere Auflagen von Schulbüchern dürfen nur nach eingeholter Erlaubnis des Lehrers in Gebrauch genommen werden.
Die Eltern werden ersucht, die Konfirmation der Schüler nur in Tertia oder Sekunda vornehmen zu lassen, da nur in diesen Klassen bei Aufstellung des Stundenplans die Konfir- mandenstunden berücksichtigt werden können.
ferien des Schuljahres 1904/05.
Osterferien: Schulschluss 26. März 1904, Aufnahmeprüfung 11. April, Schulanfang 12. April früh 7 Uhr.
Pfingstferien: Schulschluss 21. Mai, Wiederbeginn des Unterrichts 26. Mai.
Sommerferien: Schulschluss 9. Juli, Wiederbeginn des Unterrichts 9. August.
Herbstferien: Schulschluss 1. Oktober, Wiederbeginn des Unterrichts 18. Oktober.
Weihnachtsferien: Schulschluss 23. Dezember 1904, Wiederbeginn des Unterrichts 7. Ja- nuar 1905.
Schluss des Schuljahres: 15. April 1905.
Das neue Schuljahr beginnt Montag den 11. April, früh 8 Uhr mit der Prüfung der angemeldeten Schüler im Neuen Schulgebäude.
Die Aufnahme in die Sexta erfolgt in der Regel nach vollendetem neunten Lebens- jahr. Die zur Aufnahme in die Sexta erforderlichen elementaren Kenntnisse und Fertig- keiten sind:
Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; eine leserliche und reinliche Handschrift; Fertigkeit, ein leichteres Diktat ohne grobe orthographische Fehler in deutscher und lateinischer Schrift nachzuschreiben; Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen, mindestens im Zahlenraum von 1 bis 1000; einige Bekanntschaft mit den Geschichten des A. und N. Testaments.
Bei Auswahl der Wohnungen für auswärtige Schüler ist zuvor der Rat des Direktors einzuholen. Auch bedarf jeder Wohnungswechsel seiner Genehmigung.
Das Schulgeld beträgt in VI IV 80 Mark; in III-— I 120 Mark jährlich. Für aus- wärtige Schüler tritt eine Erhöhung um 25 Prozent ein.
In allen Schulangelegenheiten ist der Direktor an Wochentagen im Sommer von


