14
Ministerial-Erlass vom 29. Oktober 1901: Bestimmungen über die Schlussprüfung an den sechsstufigen höheren Lehranstalten. Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen.)
§ 1. Zweck der Schlussprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen ist, zu ermitteln, ob der Schüler die Reife für die Obersekunda der entsprechenden Vollanstalt erreicht hat.
§ 2. Zur Abhaltung von Schlussprüfungen sind alle Progymnasien, Realpro- gymnasien und Realschulen berechtigt, welche von dem Unterrichtsminister als solche anerkannt sind.
§ 3. Inbetreff der Prüfungskommissionen gelten die Bestimmungen des§ 3 der Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen.
§ 4. Für die Vornahme der Prüfung sind diejenigen Bestimmungen mass- gebend, welche an Vollanstalten für die Versetzungen nach Obersekunda gelten. Die in diesen Bestimmungen dem Direktor zugewiesenen Ermächtigungen fallen bei der Schlussprüfung dem Königlichen Kommissar zu.
§ 5. Fällt die Prüfung günstig aus, so erhält der Schüler ein Zeugnis über die bestandene Schlussprüfung. Für dieses Zeugnis ist der als Anlage beigefügte Vordruck massgebend.
§ 6. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. An Stelle der§§ 4 und 5 finden für fremde Prüflinge(Extraneer) die bezüglichen Vor- schriften der Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen eine den Klassenforderungen und Klassenzielen der Untersekunda(Erste Klasse) ent- sprechende Anwendung.
Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 24. Dezember 1901: Nähere Weisungen über das Verfahren bei der Schlussprüfung.
Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 10. März 1902: Der Direktor wird beauftragt, bei der bevorstehenden Schlussprüfung die Geschäfte des Königlichen Kommissars zu versehen.
I. Chronik der Schule.
Das laufende Schuljahr hat am 15. April 1901 mit der Aufnahmeprüfung begonnen und wird am 22. März 1902 schliessen. Die Pfingstferien dauerten vom 26. bis zum 29. Mai, die Sommerferien vom 15. Juli bis zum 13. August, die Herbstferien vom 7. bis 21. Oktober, die Weihnachtsferien vom 24. Dezember bis zum 6. Januar.
Im ersten Teile des Schuljahrs wurden die Geschäfte des Kuratoriums noch vom Orts-Schulvorstand besorgt. Nachdem das Statut der Realschule und die Geschäftsordnung des Kuratoriums unterm 6. Juni die Genehmigung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums in Kassel erhalten hatten, trat das Kuratorium, bestehend aus Herrn Bürgermeister Radke als Vorsitzendem, dem Direktor der Anstalt, den Herren Geheimen Sanitätsrat Dr. Marc und Kreisschulaufseher Pfarrer Lau, beide vom Gemeinderat zugewählt, sowie Herrn Sanitätsrat Dr. Severin als Beauftragtem des Prov.-Schulkollegiums in Thätigkeit.
Das Lehrerkollegium bestand aus dem Direktor der Anstalt Dr. Koch, Herrn Pro- rektor Knobeloch, Herrn Oberlehrer Dr. Reichardt. Herrn Oberlehrer Dresen, Herrn Oberlehrer Dr. Ortloff, Herrn wissenschaftlichen Hilfslehrer Hüttenhain und Herrn Zeichen- lehrer Frese, der durch Ministerial-Erlass vom 27. August 1900 zunächst provisorisch berufen und am 16. April 1901 vor versammelter Schulgemeinde vom Direktor in sein Amt einge- wiesen worden ist.


