Jahrgang 
1902
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II. Verfügungen.

Ministerial-Erlass vom 19. Januar 1901: In sämtlichen Schulen sind bis zum 30. September 1901 die 80-teiligen Thermometer durch 100-teilige zu ersetzen.

Ministeriak Erlass vom 18. März, Verfügungen des Königl. Provinzial- Schulkollegiums vom 13. April und vom 2. Mai 1901: Die Einführung der Lehrbücher von Diehl, Hausknecht, Föller d Strach und Putzger wird genehmigt.

Ministerial-Erlass vom 30. März 1901: Auf jede Lehrstunde eines Schultages sind 10 Minuten Pause zu rechnen. Die Pausen sind angemessen zu verteilen, so dass nach jeder Lehrstunde eine solche und nach je 2 Lehrstunden eine grössere fällt.

Ministerial-Erlass vom 7. April 1901: Die neuen Lehrpläne der höheren Schulen treten mit Beginn des bevorstehenden Sommerhalbjahres in Kraft.

Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 21. August 1901: Erhebung über die Beteiligung der Lehrer an der Verwaltung von Konsumvereinen und ähnlichen genossenschaftlichen Organisationen.

Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 26. September 1901: Ein Exemplar des WerkesDeutschlands Seemacht sonst und fetzt von Kapitänleutnant Wislicenus wird der Schule als Geschenk Sr. Majestät des Kaisers zur Aushändigung als Prämie an einen besonders guten Schüler überwiesen.

Ministerial-Erlass vom 25. Oktober 1901:

Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.

§ 1. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.

§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch münd- liche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.

§ 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse muss aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft. 5) Ungenügend, zusammengefasst werden.

§ 4. Im allgemeinen ist die CensurGenügend in den verbindlichen wissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Ver- setzung anzusehen.

Ueber mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, dass der Schüler auf der nächst- folgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das PrädikatUngenügend erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestensGut in einem anderen Hauptfache ausgleicht.