F. Mitteilungen an die Eltern.
I. Organisation der Schule. In unserer Anstalt werden Knaben und Mädchen gemeinsam unterrichtet. Die Anstalt gibt einerseits eine abgeschlossene, über das Ziel der Volksschule hinausgehende Bildung, andererseits ist sie Vorbereitungsanstalt für die staatlichen nöheren Lehranstalten oder die höheren Mädchenschulen des Großherzogtums. Die Schule schließt sich mit ihrem Lehrplan und ihren Klassenbezeichnungen an diejenigen der Großh. Realschulen an. Sie umfaßt die 5 untersten Realschulklassen nämlich: Sexta(VI), OQuinta(V). Quarta(IV), Untertertia(llb) und Obertertia(IIIa).
2. Aufnahme von Schülern. In die Sexta werden Knaben und Mädchen aufge— nommen, die das 9. Lebensjahr entweder schon vollendet haben oder vor dem 30. September des Eintrittsjahres vollenden werden. Beim Uebertritt von Schülern aus der Volksschule genügt in diesem Alter in der Regel das befriedigende Abgangszeugnis dieser Schule zur Aufnahme in die Sexta, da der Lehrplan der Volksschule und der der höheren Bürgerschule für diese Alters— stufe am besten ineinandergreifen. Es liegt daher auch im Interesse des Schülers, wenn der Wechsel zwischen beiden Anstalten nicht auf das 10. Lebensjahr verschoben wird. Einer in letzterem Lebensjahre gewünschten Aufnahme in unsere Quinta kann dann oft nicht entsprochen werden mit Rücksicht auf das in Sexta durchgenommene Pensum im Deutschen, Rechnen und Schönschreiben. Alle Schüler, die in eine höhere Klasse als Sexta einzutreten beabsichtigen, müssen sich einer Prüfung unterziehen, wodurch sie die für die gewählte Klasse zu fordernden Kenntnisse nach- zuweisen haben.
3. Berufswahl und Uebertritt in eine andere höhere Lehranstalt. Schüler, welche in die ihrem Lebensalter entsprechende Klasse aufgenommen werden, absolvieren bei regelmäßigem jährlichen Aufsteigen die Anstalt mit dem 14. Lebensjahr. Sie können sich alsdann entweder einem bürgerlichen Berufe widmen oder in die Untersekunda einer Realschule oder Oberrealschule übergehen, wo sie sich nach einem Jahre die Be— rechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erwerben können. Wir machen noch ganz besonders aufmerksam, daß in der Untersekunda der Oberrealschule der wahlfreie Lateinunterricht beginnt. Den Schülern, die später ein akademisches Studium ergreifen wollen, kann dieser Unterricht dringend empfohlen werden, ohne Rücksicht darauf, ob für die betreffenden Fächer die Kenntnis der latei- nischen Sprache gefordert wird oder nicht. Diejenigen Schüler, die die oberste Klasse unserer Anstalt ein Jahr lang besucht haben und dann in keine andere höhere Lehranstalt übertreten wollen, sind vom Besuche der Fortbildungsschule befreit.
4. Schulgeld. Das Schulgeld beträgt in jeder Klasse jährlich 54 Mk., für Latein- schüler 84 Mk. Das zweite Schulkind aus derselben Familie hat nur zwei Drittel und jedes weitere Kind nur die Hälfte des vollen Schulgeldbetrages zu entrichten. Talentvollen, braven und fleißigen Schülern kann das Kuratorium, wenn der Nachweis der Bedürftigkeit erbracht wird, eine halbe Freistelle gewähren. Diesbezügliche Anträge sind am Anfang des Schuljahres bei dem Unterzeichneten zu stellen und bei fortdauerndem Bedarf jährlich zu wiederholen. Solche Freistellen werden aber in der Regel nur für Knaben(nicht auch für Mädchen) am


