III. Die Schüler.
1. Aufnahmebeſtimmungen.
Dem amtlichen Lehrplan entſprechend gelten für die Schüler folgende Aufnahme⸗ beſtimmungen:
In die unterſte Klaſſe werden Knaben und Mädchen aufgenommen, die das neunte Lebensjahr zurückgelegt haben oder ſpäteſtens bis zum 30. September des betreffen⸗ den Schuljahres vollenden. Der Eintritt in die unterſte Klaſſe erfolgt in der Regel am Anfang des Schuljahres. Bei dem Eintritt in die unterſte Klaſſe ſind ſolgende Kenntniſſe nachzuweiſen:
a) Fähigkeit, deutſche Schrift zu ſchreiben und mit richtiger Betonung zu leſen. (Die in die Lateinabteilung eintretenden Schüler müſſen außerdem die Fähig⸗ keit nachweiſen, lateiniſch zu ſchreiben und zu leſen.)
b) ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter.
c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Haupttempora.
d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.
2. Uebertritt in eine andere höhere Lehranſtalt oder in einen prakt. Beruf. Nach erfolgreichem Beſuch der oberſten Klaſſe unſerer Anſtalt iſt dem Schüler die Möglichkeit geboten, in die nächſthöhere Klaſſe(Unter⸗Sekunda) eines Realgymnaſiums oder einer Realſchule bezw. Oberrealſchule aufgenommen zu werden, ſodaß nach einem weiteren Schuljahr die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt erlangt
werden kann.
Zur Ermöglichung des Uebertritts in ein Realgymnaſium wird ein wahlfreier Lateinunterricht erteilt, der die Jahresziele jener Anſtalt genau einhält.
Dagegen müſſen Schüler, die nach 2⸗ oder 3-jährigem Beſuch unſerer Anſtalt in ein Gymnaſium einzutreten beabſichtigen die über die Lateinziele des Realgymnaſiums hinausgehenden Kenntniſſe im Lateiniſchen auf privatem Weg ſich anzueignen ſuchen. — Wer von unſeren Schülern die oberſte Klaſſe ein Jahr lang beſucht hat und weiter⸗ hin in keine andere höhere Lehranſtalt übertritt, wird von der Verpflichtung zum Beſuche der Fortbildungsſchule befreit.— Schüler, deren Abgangszeugnis aus unſerer oberſten Klaſſe die Durchſchnittsnote„gut“ aufweiſt werden zum Vorbereitungsdienſt für die
Stelle eines Gerichtsſchreibers zugelaſſen. Der erfolgreiche Veſuch der oberſten Klaſſe berechtigt ferner zum Eintritt in den
Poſtdienſt.
Alle rechtzeitg eintretenden Schüler haben im Alter von 14 Jahren unſere Anſtalt abſolviert und können ſich deshalb in demſelben Alter wie die Volsſchüler jedem bürgerlichen Beruf zuwenden. Mädchen die ſich dem Lehrerinnenberuf oder einem


