Jahrgang 
1903
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Bekanntmachung.

In der ſtädtiſchen höheren Bürgerſchule zu Babenhauſen werden Knaben und Mädchen vom 9. Lebensjahre an unterrichtet. Der Eintritt in die unterſte Klaſſe der Schule erfolgt am beſten nach beendetem 3. Schuljahr und wird von einer vorhergegangenen Prüfung ab⸗ hängig gemacht. Zum Eintritt in eine höhere Klaſſe iſt die ſichere Kenntnis des Penſums der vorhergehenden Klaſſe ebenfalls durch eine Prüfung nachzuweiſen.

Nach erfolgreichem Beſuch der oberſten Klaſſe unſerer Anſtalt iſt dem Schüler die Mög⸗ lichkeit geboten, in die nächſthöhere Klaſſe(Unter⸗Sekunda) eines Realgymnaſiums oder einer Realſchule bezw. Oberrealſchule aufgenommen zu werden, ſodaß nach einem weiteren Schuljahr die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt erlangt werden kann.

Zur Ermöglichung des Uebertritts in ein Realgymnaſium wird ein wahlfreier Latein⸗ unterricht erteilt.

Die Mädchen nehmen an allen Unterrichtsgegenſtänden teil; ſie können jedoch auf Wunſch der Eltern von dem Unterricht in der Algebra und Geometrie(mit Ausnahme des geometriſchen Anſchauungsunterrichts) befreit werden. Außerdem iſt ein beſonderer Unterricht für weibliche Handarbeiten, und, im Sommer, für das Turnen der Mädchen eingerichtet.

Wer von unſeren Schülern die oberſte Klaſſe ein Jahr lang beſucht hat und weiterhin in keine andere höhere Lehranſtalt übertritt, wird von der Verpflichtung zum Beſuche der Fortbildungsſchule befreit.

Schüler, deren Abgangszeugnis aus unſerer oberſten Klaſſe die Durchſchnittsnotegut aufweiſt, werden zum Vorbereitungsdienſt für die Stelle eines Gerichtsſchreibers zugelaſſen.

Der erfolgreiche Beſuch der oberſten Klaſſe berechtigt ferner zum Eintritt in den Poſtdienſt.

Alle rechtzeitig eintretenden Schüler haben im Alter von 14 Jahren unſere Anſtalt ab⸗ ſolviert und können ſich deshalb in demſelben Alter wie die Volksſchüler jedem bürgerlichen Beruf zuwenden. Mädchen, die ſich dem Lehrerinnenberuf oder einem kaufmänniſchen Berufs⸗ zweig widmen wollen, können ſich in unſerer Schule die geeignete Vorbildung verſchaffen.

Das Schulgeld beträgt für jede Klaſſe jährlich 54 Mark, für Lateinſchüler 64 Mark.

Das zweite Schulkind aus derſelben Familie hat nur, und jedes weitere Kind die Hälfte des vollen Schulgeldbetrags zu bezahlen.

Einer beſchränkten Anzahl bedürftiger Schüler, die brav und fleißig ſind, kann auf An⸗ trag des Leiters der Anſtalt das Schulgeld zur Hälfte erlaſſen werden. Bei fortdauerndem Bedarf iſt ein diesbezügliches Geſuch in den erſten Tagen jedes neuen Schuljahres zu wiederholen.