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Die in die Progymnasialabteilung eintretenden Schüler müssen ausserdem die Fähigkeit naclıweisen, lateinische Schrift zu schreiben und zu lesen.
b) Ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter.
c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Haupttempora.
d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen zahlen.
i 3. Anmeldungen von Schülern für das neue Schuljahr für alle Klassen werden Mittwoch, den 27. März, vormittags von 8—12 Uhr auf dem Amtszimmer des Unterzeich- neten entgegengenommen.
4. Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 15. April. An diesem Tage wer- den die Aufnahmeprüfungen für die etwa nach dem 27. März angemeldeten Schüler abgehalten und unseren Schülern, wie üblich, der Stundenplan mitgeteilt. Der Unter- richt beginnt Dienstag, den 16. April, vormittags 8 Uhr.
5. Die Eltern neu eintretender auswärtiger Schüler weisen wir darauf hin, dass sie von der Wahl eines Kost- und Pensionshauses schon vor der Wahl der Direktion Mitteilung zu machen verpflichtet sind($ 7 der Schulordnung). Der Direktor hat das Recht und die Pflicht, gegen die Wahl Einspruch zu erheben, wenn von einem Pilege- haus ein nachteiliger Einfluss zu befürchten ist.
6. Gesuche um Freistellen sind(in der Regel) am Anfang des Schuljahres schriftlich bei der Direktion einzureichen. Die Bewilligung von Freistellen hängt von dem Nachweis der Bedürftigkeit und der Bejahung der Frage ab, ob gute Befähigung, tüchtiges Streben und tadelfreies Verhalten des Bewerbers die Verleihung im öffentlichen nal als wünschenswert erscheinen lassen(A. B. I von 1876 und Min.-Ver. vom
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7. Die Schüler stehen während der Schulzeit und während der Ferien auclı ausserhalb der Schule unter den Schulgesetzen. Durch die Schulordnung wird von unsern Schülern auch auf der Strasse, dem Schulweg, im Heimatsort, in der Eisenbalın ein anständiges Benelımen ausdrücklich verlangt. Wir heben hervor, dass sich Schüler durch unangemessenes Benehmen während der Balınfahrt strafbar machen und bitten auch die Eltern unserer Schüler und ihre Stellvertreter, die Schüler zu einem an- ständigen Betragen in der Öffentlichkeit oft und nachdrücklich anzuhalten.
8. Wir halten es für angezeigt, den$ 6 der Schulordnung in Erinnerung zu bringen, wonach Schüler, die an einer ansteckenden Krankheit gelitten haben, oder in deren Hausstand eine derartige Krankheit geherrscht hat, nur dann wieder zum Unterricht er- scheinen dürfen, wenn nach schriftlicher Bescheinigung des behandelnden Arztes die Gefahr der Ansteckung als beseitigt gelten darf.
9, Unter Hinweis auf die Bekanntmachungen in unserem letzten Jahresbericht bitten wir auch dieses Jahr die Eltern unserer Schüler, der häuslichen Lektüre ihrer Kinder besondere Beachtung zu schenken und uns weiter in der Bekämpfung der Schmutz- und Schundliteratur zu unterstützen.
10. Alle Lelırer der Anstalt sowie der Direktor sind stets gern bereit, mit den Eltern der Schüler die sie betreffenden Angelegenheiten zu besprechen und bitten die Eltern, ihren Besuch ein oder zwei Tage vorher durch ihre Söhne bei den in Betracht kommenden Herren anmelden zu wollen, damit Ort und Zeit der Besprechung verabredet werden‘können und vergebliche Besuche vermieden werden. Wir würden es selır be- dauern, wenn Eltern aus einer ganz unbegründeten Besorgnis, durch Besuche lästig zu fallen, zum Schaden ihrer Söhne versäumen sollten, sich rechtzeitig vertrauensvoll an uns zu wenden.
Im Auftrag Grossh. Ministeriums des Innern, Abteilung für Sclhulangelegen- heiten, bringen wir folgende Verfügung vom 24. April 1911 zur Kenntnis.„Um bei dem ungesunden Andrang zu den höheren Schulen unbegabte und den Aufgaben nicht ge- wachsene Schüler vor späteren Enttäuschungen zu schützen und um sie rechtzeitig den Uebergang zu einem ihrer anders gearteten Veranlagung entsprechenden Bildungsgang


