Jahrgang 
1910
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G. Bekanntmachungen.

1. Zum Eintritt in die unterste Vorschulklasse sind Knaben berechtigt, welche vor dem 30. September dieses Jahres das 6. Lebensjahr zurücklegen.

2. Indieunterste Realschulklasse(Sexta) werden Knaben aufgenommen, welche das 9. Lebensjahr zurückgelegt haben. Nur bei genügender leiblicher und geistiger Reife können auch solche Knaben aufgenommen werden, welche spätestens bis zum 30. September ihr 9. Lebens- jahr vollenden. Der Eintritt in die Sexta erfolgt in der Regel nur am Anfang des Schuljahres; dabei sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

a) Fähigkeit, deutsche Schrift zu schreiben und mit richtiger Betonung zu lesen. Die in die Progymnasialabteilung eintretenden Schüler müssen außeroem die Fähigkeit nachweisen, lateinische Schrift zu schreiben und zu lesen.;

b) Ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglihen Lebens vorkommenden Wörter.

c) Kenntnis der Beariffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Haupttempora.

d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.

3. Anmeldungen von Schülern für das neue Schuljahr für alle Klassen wurden bereits Mittwoch, 9. März, vormittags von 8-12 Uhr auf dem Amtszimmer des Unterzeichneten entgegengenommen.

4. Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 4. April. An diesem Tage werden die Aufnahmeprüfungen für die etwa nach dem 9. März angemeldeten Schüler abgehalten und unseren Schülern wie üblich der Stundenplan mitgeteilt. Der Unterricht beginnt Dienstag, den 5, April, vormittags 8 Uhr.

5. Die Eltern neu eintretender auswärtiger Schüler weisen wir darauf hin, daß sie von der Wahl eines Kost- und Pensionshauses schon vor der Wahl der Direktion Mitteilung zu machen verpflichtet sind($ 7 der Schulordönung). Der Direktor hat das Recht und die Pflicht, ‚gegen die Wahl Einspruch zu erheben, wenn von einem Pflegehaus ein nachteiliger Einfluß zu befürchten ist.

6. Gesuhe um Freistellen'sind(in der Regel) am Anfang des Schuljahres shrift- lich bei der Direktion einzureichen. Die Bewilligung von Freistellen hängt von dem Nachweis der Bedürftigkeit und der Bejahung der Frage ab, ob gute Befähigung, tüchtiges Streben und tadelfreies Verhalten des Bewerbers die Verleihung im Öffentlichen Interesse als wünschenswert erscheinen lassen(A. B. I von 1876 und Min.-Ver. vom 10, 1. 03).

7. Die Schüler stehen während der Schulzeit und während der Ferien auh außer- halb der Schule unter den Schulgesetzen. Durch die Schulordnung wird von unsern Schülern auch auf der Straße, dem Schulweg, im Heimatsort, in der Eisenbahn ein anständiges Be- nehmen ausdrücklich verlangt. Wir heben hervor, daß sich Schüler durch unangemessenes Be- nehmen während der Bahnfahrt strafbar macen, und bitten auch die Eltern unserer Schüler und ihre Stellvertreter, die Schüler zu einem anständigen Betragen in der Offentlichkeit oft und nachdrücklich anzuhalten.

8. Wir halten es für angezeigt, den S 6 der Schulordnung in Erinnerung zu bringen, wonach Schüler, die an einer ansteckenden Krankheit gelitten haben, oder in deren Hausstand eine derartige Krankheit geherrscht hat, nur dann wieder zum Unterricht erscheinen dürfen, wenn nach schriftlicher Bescheinigung des behandelnden Arztes die Gefahr der Ansteckung als beseitigt gelten darf.

9. Alle Lehrer der Anstalt sowie der Direktor sind stets gern bereit, mit den Eltern der Schüler die sie betreffenden Angelegenheiten zu besprechen und bitten die Eltern, ihren Besuch ein oder zwei Tage vorher durch ihre Söhne bei den in Betracht kommenden Herren anmelden zu wollen, damit Ort und Zeit der Besprechung verabredet werden können und vergebliche Be- suche vermieden werden. Wir würden es sehr bedauern, wenn Eltern aus einer ganz unbe- gründeten Besorgnis, durch Besuche lästig zu fallen, zum Schaden ihrer Söhne versäumen sollten, sich rechtzeitig vertrauensvoll an uns zu wenden.

fllzey, im März 1910. Gro5h. Direktion der Realschule und des Progymnasiums: Dr. Zulauf.