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G. Bekanntmachung.
Das neue Schuljahr beginnt Freitag den 9. April. Die Aufnahmsprüfung findet Donners⸗ tag den 8. April ſtatt. Die Anmeldungen, bei denen der Geburtsſchein und der 1. bezw. 2. Impf⸗ ſchein ſowie das Abgangszeugniß der zuletzt beſuchten Schule vorzulegen ſind, werden Mittwoch den 7. April Vormittags 8—12 Uhr entgegengenommen.
In die unterſte Klaſſe der Vorſchule werden nur Knaben aufgenommen, welche vor dem I. October das 6. Lebensjahr zurücklegen. Die Anſchaffung der für die Hand der Anfänger beſtimmten Hülfs⸗ mittel unterbleibt am beſten bis nach Eröffnung des Unterrichts.
Die in die unterſte d. h. 6. Realklaſſe aufzunehmenden Schüler müſſen in der Regel das 10. Lebensjahr vollendet haben, deutſche und lateiniſche Schrift ſchreiben und mit richtiger Betonung leſen können, mit den Begrifſswörtern, ihrer Eintheilung und Beugung ſowie mit dem einfachen Satze bekannt ſein, ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung und die Kenntniß der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten und benannten ganzen Zahlen beſitzen. Die Aufnahme in eine höohere Klaſſe hängt von dem Nachweis derjenigen Kenntniſſe ab, welche in den vorhergehenden Klaſſen erlangt werden.. Das in vierteljährlichen Raten zu bezahlende Schulgeld beträgt: 3 a. in der VIII. und VII. Klaſſe 36 Mk., b.„„ VI., V. und IV. Klaſſe 48„ c.„„ III., II. und I. Klaſſe 60„ Bei Brüdern wird dem zweiten ½, dem dritten und jedem folgenden ½ des Schulgeldes nachgelaſſen.
Beſonders begabte, brave und ſtrebſame, aber unbemittelte Knaben können nach Beibringung einer von der Großherzoglichen Bürgermeiſterei ihrer Heimathsgemeinde auszuſtellenden Beſcheinigung ihrer Mittel⸗ loſigkeit und, wenn ſie bereits eine andere Schule beſucht haben, auf Grund eines empfehlenden Zeugniſſes derſelben durch Beſchluß der Lehrerconferenz von Bezahlung des Schulgeldes dispenſirt werden, ſofern dadurch die verordnungsmäßige Zahl von Freiſtellen, welche auf 5 p. Ct. der jeweiligen Schülerzahl feſtgeſetzt iſt, nicht überſchritten wird.
Bezüglich austretender Schüler gilt die Beſtimmung, daß das Schulgeld für jeden Monat bezahlt werden muß, vor deſſen Beginn nicht eine ordnungsmäßige Abmeldung erfolgt iſt.
Nach dem an unſerer Anſtalt durchgeführten„Lehrplan für Progymnaſia lſchüler“(vgl. den Nachtrag zum„Lehrplan für die Realſchulen II. Ordnung des Großherzogthums Heſſen“) beginnt der Lateinunterricht ſchon im 2. Jahrescurſus unſerer VII. Klaſſe, alſo durchſchnittlich mit dem vollendeten 9. Lebensjahre, was wir mit dem Bemerken veröffentlichen, daß künft ig der facultative Lateinunterricht— für Schüler, welche auf eine Realſchule IJ. Ordnung übergehen wollen— von unſerer IV. Klaſſe aufwärts wegfällt..
Da die Schule nur dann ihren Zweck an den ihr anvertrauten Schülern vollſtändig erreichen kann, wenn dieſe den ganzen Lehrcurſus der Anſtalt durchlaufen, ſo müſſen wir den Eltern dringend rathen, ihre Söhne ſchon unſern unterſten Klaſſen zu übergeben.
Alzey, im März 1880.
Großherzogliche Direction der Realſchule zu Alzey. Heilss. Reallehrer.


