— 20— F. Bekanntmachung.
1. Die Anmeldung neu nehntendes Schüler findet Donnerſtag den 2. Mai, Vormittags von 9 bis 12 Uhr, die Prüfung derſelben an demſelben Tag, Nachmittags von 2 Uhr an, im Realſchulgebäude ſtatt. 2. Zum Eintritt in die unterſte Klaſſe der Vorſchule— 8. Klaſſe— iſt erforderlich, daß der Knabe nach Ausweis eines vorzulegenden Geburtsſcheines im laufenden Jahre das 6. Lebensjahr vollendet, im Beſitz eines vorſchriftsmäßigen Impfſcheines und körperlich und geiſtig ſo weit entwickelt iſt, daß der ſchulmäßige Unterricht mit Ausſicht auf Erfolg begonnen werden kann. 3. Von Schülern, welche in die unterſte Klaſſe der Realſchule— 6. Klaſſe— aufgenommen werden wollen, wird verlangt: a. Vorlegung eines Geburtsſcheines, durch welchen nachgewieſen wird, daß der Knabe im Laufe dieſes Jahres das 10. Lebensjahr vollendet; . Vorzeigung eines geſetzlichen Impfſcheines; Fertigkeit im Leſen deutſcher und lateiniſcher Druckſchrift; . Uebung im Schönſchreiben und ziemliche Sicherheit im Rechtſchreiben; Sicherheit in den 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen; die dem Alter entſprechenden Elementarkenntniſſe in Religion, bibliſcher Geſchichte, Erd⸗
.9 SF
—8
und Naturkunde; g. wünſchenswerth ſind außerdem diejenigen Elemente der franzöſiſchen Sprache, welche in un⸗ ſerer VII. Klaſſe gelehrt werden.
4. Der Eintritt in eine höhere Klaſſe hängt von dem Nachweis derjenigen Kenntniſſe ab, welche in der nächſt vorhergehenden Klaſſe erlangt werden. Zugleich muß ein geſetzlicher Impfſchein und, ſofern der Schüler das 12. Lebensjahr bereits überſchritten hat, eine Beſcheinigung über die an ihm vollzogene Wieder⸗ impfung vorgelegt werden.
. 5. Das in vierteljährlichen Raten zu bezahlende Schulgeld beträgt: a. in der VIII. und VII. Klaſſe 36 Mk., b.„„ VI., V. und 1V. Klaſſe 48„ c.„„ III., II. und l. Klaſſe 60„ Bei Brüdern wird dem zweiten ¼, dem dritten und jedem folgenden ½ des Schulgeldes nachgelaſſen. 6. Beſonders begabte, brave und ſtrebſame, aber unbemittelte Knaben können nach beigebrachter Beſcheinigung ihrer Mittelloſigkeit durch die Großherzogliche Bürgermeiſterei ihrer Heimathsgemeinde und, ſo⸗ fern ſie bereits eine andere Schule beſucht haben, auf Grund eines empfehlenden Zeugniſſes derſelben durch Beſchluß der Lehrerconferenz von Bezahlung des Schulgeldes dispenſirt werden.
7. Bezüglich austretender Schüler gilt die Beſtimmung, daß das Schulgeld für jeden Monat bezahlt werden muß, vor deſſen Beginn nicht eine ordnungsmäßige Abmeldung des betreffenden Schülers erfolgt th.
8. Das neue Schuljahr nimmt Freitags, den 3. Mai, Vormittags 8 Uhr, ſeinen Anfang.
Alzey, im April 1878.
Großherzogliche Direktion der Realſchule zu Alzey.
Steinberger.


