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II. Bekanntmachung.
1. Die Anmeldung neu aufzunehmender Schüler findet Donnerstag, den 27. April, Vormittags von 9- bis 12 Uhr, die Prüfung derſelben an dem gleichen Tag, Nachmittags von 2 Uhr an, beides im Realſchulgebäude ſtatt. 2. Zum Eintritt in die unterſte Klaſſe unſrer Vorſchule, VIII. Klaſſe, iſt erforderlich, daß der Knabe im laufenden Jahre das 6. Lebensjahr vollendet, vorſchriftsmäßig geimpft iſt und diejenige körperliche und geiſtige Ent⸗ wickelung wahrnehmen läßt, welche die nothwendige Vorausſetzung zum Beginn eines ſchulmäßigen Unterrichts bildet. 3. Von Schülern, welche in die unterſte Klaſſe der Realſchule, VI. Klaſſe, aufgenommen werden wollen, wird verlangt:. a. Vollendung des 10. Lebensjahres im Laufe dieſes Jahres; b. Beſitz eines geſetzlichen Impfſcheines; c. Fertigkeit im Leſen deutſcher und lateiniſcher Druckſchrift; d. Uebung im Schöͤnſchreiben und ziemliche Sicherheit im Rechtſchreiben; e. Sicherheit in den 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen; f. die dem Alter entſprechenden Elementarkenntniſſe in Religion, bibliſcher Geſchichte, Erd⸗ und Naturkunde; g. wünſchenswerth ſind außerdem diejenigen Elemente der franzöſiſchen Sprache, welche in unſcer VIlI. Klaſſe gelehrt werden.
4. Der Eintritt in eine höhere Klaſſe hängt von dem Nachweis derjenigen Kenntniſſe ab, welche in der nächſt vorhergehenden Klaſſe erlangt werden. Zugleich muß ein geſetzlicher Impfſchein und, ſofern der Schüler das 12,dahensjahr bereits überſchritten hat, eine Beſcheinigung über die an ihm vollzogene Wiederimpfung vorgelegt werden.
5. Das in vierteljährigen Raten zu bezahlende Schulgeld beträgt:
a. in der VIII. und VII. Klaſſe 36 Mark, b.„„„ VI., V. und IV. Klaſſe 48„ c.„„ 11II., II. und 1. Klaſſe 60„
Bei Brüdern wird dem zweiten ½, dem dritten und jedem folgenden ½ des Schulgeldes nachgelaſſen.
6. Beſonders begabte, brave und ſtrebſame, aber unbemittelte Knaben können nach beigebrachter Beſcheini⸗ gung ihrer Mittelloſigkeit durch die Großherzogliche Bürgermeiſterei ihrer Heimathsgemeinde und, ſofern ſie bereits eine andere Schule beſucht haben, auf Grund eines empfehlenden Zeugniſſes derſelben hin durch Beſchluß der Lehrer⸗ conſerenz von Bezahlung des Schulgeldes dispenſirt werden.
7. Bezüglich austretender Schüler gilt die Beſtimmung, daß das Schulgeld für jeden Monat bezahlt werden muß, vor deſſen Beginn nicht eine ordnungsmäßige Abmeldung des betreffenden Schülers erfolgt iſt.
8. Das neue Schuljahr nimmt Freitags, den 28. April, Vormittags 8 Uhr, ſeinen Anfang.
Alzey, im März 1876. Großherzogliche Direction der Realſchule zu Alzey.
Skeinberger.


