VI. Bekanntmachungen und Mitteilungen
an das Elternhaus.
Das alte Schuljahr schließt am Samstag, den 2. April 1927, nach normalem Vormittagsunter- richt, das neue beginnt Montag, den 25. April 1927, vormittags 8,20 Uhr mit den Aufnahme- prüfungen für die Neueintretenden und am Dienstag, den 26. April, um 8,20 Uhr vormittags mit dem stundenplanmäßigen Unterricht.
Die Schlußfeier findet am Freitag, den 1. April, nachmittags 3 Uhr im Städtischen Saalbau statt.
Abmeldungen haben schriftlich beim Unterzeichneten zu erfolgen. Die mit Schluß des Schuljahres austretenden Schülerinnen haben ihre Abmeldung spätestens bis zum letzten Tage der Osterferien zu vollziehen.
Das Schulgeld wird nach den allgemeiuen staatlichen Sätzen erhoben und ist monatlich zu
entrichten.
Schulgeldermäßigung kommt dann in Frage, wenn 2 oder mehr Geschwister in Schulausbildung sind.
Ferien im Schuljahr 1927/28.
a) Pfingstferien: 1 Woche von Pfingstsonntag an. b) Sommerferien: 16. Juli bis 14. August.
c) Herbstferien: 2 Wochen, beginnend mit einem Sonntag, etwa Ende September. (Nach örtlichen Verhältnissen festzulegen.)
d) Weihnachtsferien: 2 Wochen, ab Donnerstag, 22. XII. 27.
e) Osterferien: 3 Wochen. beginnend mit einem Sonntag, der alljährlich je nach Lage des Ostertermins vom Landesamt für das Bildungswesen festgesetzt wird.
Wenn Eltern die Lehrkräfte zu sprechen wünschen, so empfiehlt es sich, durch die Schüle- rinnen anfragen zu lassen, wann dies am besten geschehen könne.
Der Unterzeichnete ist in der Regel— außer Samstag— von 11—1 Uhr, aber auch gerne zu anderen Zeiten auf dem Direktorzimmer zu sprechen. Vorherige Anmeldung ist in jedem Falle erwünscht.
Abgangszeugnisse werden erst nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegen die Schule— Vorlage des quittierten Schulgeldzettels— ausgehändigt.
Wir bitten die Eltern dringend, ihre Kinder nur solche Kinovorstellungen besuchen zu lassen. die von der Schule als geeignet bezeichnet werden.
Es wird davor gewarnt, die Kinder schon zu frühe an Bällen oder Tanzvergnügungen teilnehmen zu lassen, die zudem den größten Teil der Nacht andauern. Ärztlicherseits wird festgestellt, daß eine solche Betätigung auf die körperliche und seelische Entwicklung der jungen Mädchen den ungünstigsten Einfluß auszuüben vermag.
Im Anschluß an die Ferien wird nur dann Urlaub erteilt, wenn auf Grund eines ärzt- lichen Zeugnisses eine längere Erholung notwendig ist.
Bei allen Gesuchen um Befreiung von einzelnen Unterrichtsfächern ist bei dem Unter- zeichneten erst der vorgeschriebene Vordruck abzuholen.(Verfügung des Landesamts vom 14. 11, 22):
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