Jahrgang 
1930
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3. In allen anderen Fällen, von plötzlichen Uotfällen abgeſehen, bedarf es einer vorherigen Beurlaubung. Urlaub bis zu einem Tage kann der Klaſſenleiter gewähren, für längere Seit nur der Direktor. Urlaub im unmittelbaren Anſchluß an die Ferien kann nur der Direktor auf Grund eines ärztlichen ltteſtes erteilen.

4. Die Teilnahme an den Spielnachmittagen und Wandertagen iſt verbindlich. Geſuche um Befreiung von einzelnen Unterrichtsfächern, in Sonderheit Turnen und Spielen, können von der Schule nur auf Grund eines ärztlichen Zeugniſſes genehmigt werden, für auswärts Wohnende nur dann, wenn die Teilnahme eine übermäßige Belaſtung bedeuten würde. Dem Anſtaltsleiter iſt von der Behörde die ſorgfältigſte Prüfung der Geſuche und Maßhalten in der Genehmigung aufgetragen. Die Befreiungen aller Art gelten nur für ½ Jahr.

S. Schulgeldermäßigungen und Freiſtellen(gemäß miniſter. Beſtimmung).

a) Für das zweite, dritte, vierte uſw. Kind desſelben Erziehungsberechtigten, das ſich noch in der Ausbildung befindet.(d. h. eine Hochſchule, höhere oder mittlere Lehranſtalt, Gewerbe⸗ oder ſonſtige anerkannte Fachſchule beſucht,(die hieſige Bathildisſchule rechnet nicht mit dazu), wird auf Antrag eine Ermäßigung des Schulgeldes von 25% für das zweite, 80% für das dritte, 100% für das vierte Kind gewährt. Der Herr Miniſter erwartet, daß Eltern in wirtſchaſtlich günſtiger Lage freiwillig auf dieſe Ermäßigung verzichten. Dieſe Mittel werden zur Vermehrung der Erziehungsbeihilfen und Freiſtellen für bedürſtige und würdige Schüler verwandt. Vordrucke zu ſolchen Anträgen ſind beim hausmeiſter erhältlich. Veränderungen ſind der Schule ſofort mitzuteilen, gegebenenfalls iſt zu wenig gezahltes Schulgeld nachzuzahlen.

b) Ueben dieſen Geſchwiſterermäßigungen können ganze, halbe oder Viertelfreiſtellen gewährt werden. Geſuche dieſer Art ſind zu Oſtern oder Anfang Oktober an den Direktor einzureichen. Vorausſetzung für die Bewilligung iſt eingehende Darlegung der wirtſchaſtlichen Verhältniſſe,(Beglaubigung von der Ortspolizei⸗ behörde), Würdigkeit und mindeſtens gute Durchſchnittsleiſtungen des Schülers.[Nach einem Konferenz⸗ beſchluß ſoll als Norm für dieſe Vergünſtigung gelten: Betragen mindeſtens gut, Leiſtungen: in den unteren Klaſſen durchſchnittlich gut, in den mittleren Klaſſen gut bis genügend, in den oberen Klaſſen mindeſtens genügend.) Im allgemeinen werden dieſe Vergünſtigungen für das laufende Schuljahr gewährt, doch mit dem Vorbehalt, daß bei Wegfall der Vorausſetzungen, z. B. anhaltendem Unfleiß oder ungehörigem Betragen, durch Konferenzbeſchluß die Vergünſtigung jederzeit zurückgezogen werden kann. Es empfiehlt ſich, die Geſuche möglichſt frühzeitig einzureichen, da Genehmigungen in keinem Falle mit rückwirkender Kraft erteilt werden. Schlußtermine werden den Schülern rechtzeitig bekannt gegeben. Bei verſpätetem Einreichen kann nicht mit Genehmigung gerechnet werden.

6. Die Eltern werden gebeten, ihre Kinder möglichſt in den Jahren des Beſuchs der Tertien konfirmieren

zu laſſen. Kus unterrichtlichem Intereſſe kann die Befreiung vom Keligionsunterricht in der Ull nicht mehr geſtattet werden.

7. Die Schule weiſt auf die Wichtigkeit der Erlernung derEinheitskurzſchrift hin und empfiehlt die Teilnahme an dem Kurſus für Anfänger lam beſten UIII oder OlII).

8. Die Schule bittet die Eltern, auch ihrerſeits auf die Schüler hinzuwirken, daß ſie die in dem fahrrad⸗ ſchuppen untergeſtellten fahrräder möglichſt ſicher anſchließen, da die Schule bei Verluſt oder Beſchädigung eine Haſtung nicht übernimmt.

9. Nachdem der herr Miniſter grundſätzlich die bargeldloſe Zahlung des Schulgeldes angeordnet hat, ſind folgende Zahlungsmöglichkeiten gegeben:

a) Einzahlung durch Fahlkarte auf Poſtſcheckkonto 38381 Frankfurt a. M. der ſtaatlichen Kreis- und Forſtkaſſe in Krolſen.

b) Ueberweiſung auf das Konto der ſtaatl. Kreis- und Forſtkaſſe bei der Kreisſparkaſſe Krolſen.

(c) In Ausnahmefällen Bareinzahlung innerhalb der erſten 3 Tage).

Die Ueberweiſungen müſſen enthalten: NRamen, Vornamen u. Klaſſe des Schülers. Wenn das Schulgeld nicht bis zum 8. j. Monats bei der Kaſſe eingegangen iſt, erfolgt koſtenpflichtige Mahnung, event. Beitreibung.

Das Schulgeld beträgt in den beiden erſten Monaten jedes Kalendervierteljahres 17 RM., im letzten

Monat des Viertelzahrs 16 KM. Im kaſſentechniſchen Intereſſe wird dringend gebeten, Ueber⸗ und Unter⸗ zahlungen zu vermeiden.