„Fortan iſt allgemein ſowohl in die gewöhnlichen im Laufe des Schuljahres auszu⸗ ſtellenden Zeugniſſe bis in die I1 hin als auch in die Reifezeugniſſe und in die Zeugniſſe über die beſtandene Schlußprüfung ein Urteil über die Handſchrift des Schülers aufzunehmen, dabei auch ausdrücklich zu rügen, falls er etwa die Neigung zeigt, ſeinen Namen undeutlich zu ſchreiben. Wo die Vordrucke der Zeugniſſe für dieſes Urteil keine beſondere Stelle bieten, iſt es unter„Fleiß“ einzutragen.“
28. Juni 1902. In den Verwaltungsberichten ſoll nicht allein der durchſchnittliche Prozentſatz der geſamten Verſetzungen mitgeteilt werden, ſondern die Überſicht ſoll auch auf die einzelnen Klaſſenſtufen der Anſtalten ausgedehnt werden.
20. Oktober 1902. Mit Beginn des Schuljahrs 1903/4 ſind die von der Weidmannſchen Buch⸗ handlung in Berlin herausgegebenen„Regeln für die deutſche Rechtſchreibung nebſt Wörterverzeichnis 1902“(Ladenpreis 0,15 ℳ) in Gebrauch zu nehmen und als maß⸗ gebend für den Unterricht in der deutſchen Rechtſchreibung zu betrachten. Schreibungen, die zwar den bisher geltenden Vorſchriften, nicht aber den neuen„Regeln ꝛc.“ ent⸗ ſprechen, ſind vor der Hand nicht als Fehler zu behandeln, ſondern nur als von den letztgenannten abweichend zu kennzeichnen.
Von Lehrbüchern für den grundlegenden deutſchen Schreib- und Leſeunterricht ꝛc. dürfen nur ſolche neu eingeführt werden, die den neuen„Regeln“ entſprechen. Bereits eingeführte Lehrbücher der bezeichneten Art dürfen auch noch im Schuljahre 1903/4, aber nicht darüber hinaus gebraucht werden. Sonſtige neu erſcheinende Schulbücher, ſowie neue Auflagen der bereits eingeführten dürfen nur dann zugelaſſen werden, wenn ſie in der neuen Rechtſchreibung gedruckt ſind. Für die im Gebrauch befindlichen Aus⸗ gaben von Schulbüchern iſt eine Übergangszeit von 5 Jahren bis zum Schluſſe von 1907/8 zu gewähren.
19. Dezember 1902. Im Intereſſe der Förderung der für das Wohl der Schüler in erziehlicher wie unterrichtlicher Hinſicht wichtigen Zuſammenwirkens von Eltern und Lehrern wird beſtimmt:
1) Wie der Direktor, ſo hat auch jeder Lehrer Ort, Tag und Stunde anzugeben, an denen er wöchentlich für die Eltern oder Pfleger ſeiner Schüler zu ſprechen iſt. Dieſe Angaben ſind im Flur des Schulgebäudes und außerdem in beſchränk⸗ terer Form in jedem Klaſſenzimmer anzubringen.
2) Will ein Lehrer in beſonderen Angelegenheiten Mitteilungen an die Eltern einzelner Schüler gelangen laſſen, ſo empfiehlt es ſich ſtets, dies mündlich zu tun. Zu ſchriftlichen Mitteilungen, die auf erheblichere Anläſſe zu beſchränken ſind, iſt neben dem Direktor nur der Ordinarius befugt. Die gedachten Schreiben ſind niemals durch den betr. Schüler ſelbſt, ſondern entweder durch den Schuldiener oder fran⸗ kiert durch die Poſt an den Vater des Schülers zu ſenden. Es empfiehlt ſich, in die in Rede ſtehenden Schreiben einen Vermerk aufzunehmen, durch den der Empfänger erſucht wird, tunlichſt umgehend entweder das Schreiben ſelbſt, nach Hinzufügung ſeiner Unterſchrift, an den Direktor zurückzuſenden oder ihm eine beſondere Empfangsbeſcheinigung zugehen zu laſſen.


