Lateiniſch: II.— VI Waldeck, Lateiniſche Grammatik, 1,80 ℳ; Oſtermann, Übungsbuch, 2— 1,60 ℳ; IIg—IIII Caesar de bello Gallico(Teubner), 0,75 ℳ; II Ovidii metamorphoses, 0,90 ℳ; III Weller, Leſe⸗ buch aus Livius, 2,50 ℳ; IV Cornelius Nepos, 0,30 ℳ
Franzöſiſch: IIe—IIII Ploetz-Kares: Sprachlehre, 1 ℳ; IIg—IIII Üübungsbuch, 2 ℳ; IIIg—IV, Elementarbuch, Ausgabe B, 1,70 ℳ
Engliſch: II.—III Geſenius⸗Regel, Engl. Sprachlehre. 1. Teil. 2,40 ℳ;
Geſchichte: IIe— III Beck⸗Viereck, Lehrb. der allgem. Geſch., 3,50 ℳ; IV O. Jäger, Hilfsbuch für den Unterricht in der alten Geſch., 1,40 ℳ
Geographie: IIe—VI Daniel, Leitfaden für den Unterricht in der Geographie, 1,10 ℳ; Debes Schulatlas für Mittel⸗ und Unterſtufe(empfohlen), 1,50 ℳ
Mathematik: IIe—IV Reidt, Elemente der Mathematik, 2. Teil, Planimetrie, 2,25 ℳ; Ilg— IIIZ Bardey, Aufgabenſammlung, 3,20 ℳ; Auauſt, 5ſtellige Logarithmentafel, 1,60 Nℳ; IIIi—VI Böhme, Übungs⸗ buch im Rechnen Nr. XII—VIII, 1,10— 0,45 ℳ
Phyſik: II Krüger, Grundzüge der Phyſik, 2,50 ℳ
Naturgeſchichte: II—VI Schilling, Kleine Naturgeſchichte, 1,50 ℳ
Geſang: Palmo, Liederbuch für 3ſt. Chor, VI— IIe, 1,40 MN; Kaulbach, Liederbuch VI und V, 0,30 ℳ
II. Verfügungen der vorgeſetzten Behörden.
15. April 1901. Die Geſamtdauer der Pauſen jedes Schultags iſt in der Weiſe feſtzuſetzen, daß auf jede Lehrſtunde 10 Minuten Pauſe gerechnet werden. Nach jeder Unterrichts⸗ ſtunde muß eine Pauſe eintreten, deren Zeitdauer ſo zu bemeſſen iſt, daß die Klaſſen⸗ zimmer ausreichend gelüftet werden können und die Schüler die Möglichkeit haben ſich im Freien zu bewegen. Nach 2 Unterrichtsſtunden hat jedesmal eine größere Pauſe einzutreten.
5. Mai 1901. Die Pflichtſtundenzahl der Oberlehrer mit einem Beſoldungsdienſtalter von 13 ½ und mehr Jahren ſoll wöchentlich 22 Stunden betragen.
4. Juni 1901. Es werden Geſichtspunkte mitgeteilt, welche bei dem Zeichenunterricht an höhe⸗ ren Schulen zu beachten ſind.
6. Juni 1901. Das Prov. Schulkolleg ſendet ein Exemplar der neuen„Lehrpläne und Lehr⸗ aufgaben für die höheren Schulen“ mit der Weiſung, die nötigen Ausgleichungen in den Lehraufgaben ſobald als möglich, zum Teil ſchon im laufenden Schuljahre herbei⸗ zuführen.
9. November 1901.„Beſtimmungen über die Verſetzung der Schüler an den höhe⸗ ren Lehranſtalten.“
§. 1. Die Unterlagen für die Verſetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugniſſe der Lehrer, insbeſondere aber das Zeugnis am Schluſſe des Schuljahres.
§. 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch ſchriftliche Arbeiten zu vervollſtändigen. Dieſe Ergänzung der Unter⸗ lagen bildet bei der Verſetzung nach Oberſekunda die Regel, von der nur in ganz zweifelloſen Fällen abgeſehen werden darf.
§. 3. In den Zeugniſſen iſt es zuläſſig, zwiſchen den einzelnen Zweigen eines Faches 6. B. Grammatik und Lektüre ſowie mündlichen und ſchriftlichen Leiſtungen) zu unterſcheiden; zum Schluſſe muß aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zuſammengefaßt werden.


