Jahrgang 
1898
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Die in Sexta Aufzunehmenden müſſen 3 Jahre hindurch eine Elementarſchule mit Erfolg beſucht haben. Alle Aufzunehmenden haben den Geburtsſchein, ein Zeugnis ihrer Lehrer bezw. ein Abgangszeugnis von der bisher von ihnen beſuchten Lehranſtalt, den Impfſchein, oder, falls ſie über 12 Jahre alt ſind, den Schein über ſtattgehabte Revaccination vorzulegen.

Das Schulgeld beträgt für Sexta und Quinta 80, für Quarta und Untertertia 100, für Obertertia und Sekunda 120 Mark.

Vor dem Ankauf älterer Ausgaben der im Gebrauch befindlichen Lehrbücher wird ausdrücklich gewarnt, da dieſe neben den neueſten Auflagen nicht benutzt werden können.

Anmeldungen werden vom Direktor ſtets entgegen genommen.

Kurze Zuſammenſtellung der wichtigſten Berechtigungen der Anſtalt. Das Zeugnis der Reife für Ober⸗Sekunda berechtigt

1) zur Apothekerprüfung,

2) zum Beſuch der Königlichen Akademie der bildenden Künſte,

3) zum Eintritt in die Kaiſerliche Marine als Kadett ohne Aufnahmeprüfung, wenn das 16. Jahr noch nicht vollendet iſt,

4) zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſte,

5) zu allen Zweigen des Subalterndienſtes, für welche bisher der Nachweis eines ſieben⸗ jährigen Schulkurſus erforderlich war,

6) zum Supernumerariat der Verwaltung der indirekten Steuern, wenn außerdem der er⸗ folgreiche zweijährige Beſuch einer mittleren Fachſchule nachgewieſen wird,

7) zur Laufbahn als Landmeſſer, wenn der erfolgreiche einjährige Beſuch einer mittleren Fachſchule nachgewieſen wird,

8) zum Markſcheidefach unter derſelben Vorausſetzung wie bei 7,

9) zum Beſuch der höheren Abteilung der Gärtnerlehranſtalt bei Potsdam,

10) zur Zulaſſung zum Sekretariat des Marine⸗Intendanturdienſtes für Zahlmeiſter⸗Aſpiranten der Marine, welche die Prüfung zum Zahlmeiſter mit dem Prädikategut beſtanden haben,

11) zur Meldung um Ausbildung im Werft⸗Betriebsſekretariat für Militär⸗Anwärter.