Jahrgang 
1893
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15 VII. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.

Auf Anordnung des Herrn Miniſters der geiſtlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegen⸗ heiten wird nachſtehender Auszug aus einem Cirkular⸗Erlaſſe vom 29. Mai 1880 zur öffentlichen Kenntnis gebracht:

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet ſind über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder größerer Schwere die Eltern als die Schüler ſelbſt. Es iſt zu erwarten, daß dieſer Geſichtspunkt künftig ebenſo, wie es bisher öfters geſchehen iſt, in Geſuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demſelben eine Be⸗ rückſichtigung nicht in Ausſicht geſtellt werden.

Den Ausſchreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn ſie eingetreten ſind, mit ihren ſchwerſten Strafen verfolgen muß, iſt Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stell⸗ vertreter. In die Zucht des Elternhauſes ſelbſt anders als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt außerhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und ſelbſt bei auswärtigen Schülern iſt die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufſicht über ihr häusliches Leben zu führen, ſondern ſie hat nur deren Wirkſamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Kontrolle zu er⸗ gänzen. Selbſt die gewiſſenhafteſten und aufopferndſten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unweſen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweiſen und unſichern Erfolg haben, wenn nicht die Erwachſenen in ihrer Geſamtheit, insbeſondere die Eltern der Schüler, die Perſonen, welchen die Aufſicht über auswärtige Schüler anvertraut iſt, und die Organe der Ge⸗ meindeverwaltung, durchdrungen von der überzeugung, daß es ſich um die ſittliche Geſundheit der heranwachſenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückſichtslos unterſtützen.

Noch ungleich größer iſt der moraliſche Einfluß, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höhern Schulen zu üben vermögen. Wenn die ſtädtiſchen Behörden ihre Indignation über zuchtloſes Treiben der Jugend mit Entſchiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen, und wenn dieſelben und andere um das Wohl der Jugend beſorgte Bürger ſich entſchließen, ohne durch Denunciation Be⸗ ſtrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unterſtützen, ſo iſt jedenfalls an Schulorten von mäßigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, daß das Leben der Schüler außerhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtloſigkeit verfallen kann.

Das neue Schuljahr beginnt Dinstag den 11. April morgens 7 Uhr. Die Prüfung neu aufzunehmender Schüler findet Montag den 10. April morgens 9 Uhr ſtatt und wird gleich⸗ zeitig den ortsanweſenden Schülern der Stundenplan mitgeteilt.

Die in Sexta Aufzunehmenden müſſen 3 Jahre hindurch eine Elementarſchule mit Erfolg beſucht haben. Alle Aufzunehmenden haben den Geburtsſchein, ein Zeugnis ihrer Lehrer bezw. ein Abgangszeugnis von der bisher von ihnen beſuchten Lehranſtalt, den Impfſchein, oder, falls ſie über 12 Jahre alt ſind, den Schein über ſtattgehabte Revaccination vorzulegen.

Das Schulgeld beträgt für Serta und Quinta 80, für Quarta und Untertertia 90, für Obertertiga und Sekunda 100 Mark.