Jahrgang 
1876
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IV. Aeberſicht der im Lauſe des Schuſjahres von der vorgeſetzten Behörde erlaſſenen Verfügungen, ſoweit dieſelben ein allgemeines Intereſſe haben.

Vom Königlichen Provinzial⸗Schulkollegium zu Caſſel. Vom 6. März 1875. Für die anthropologiſche Geſellſchaft in Berlin ſollen ſtatiſtiſche Erhebungen angeſtellt werden über die Farbe der Haut, der Haare und Augen der Schüler.

Desgl. 12. März 1875. Verfügung die Revaccination derjenigen Schüler betreffend, welche das 12te Lebensjahr zurücklegen.

Desgl. vom 18. April 1875. Der für 1875 aufgeſtellte Lections⸗ und Stundenplan wird genehmigt.

Desgl. vom 2. November 1875. An dem Tage der allgemeinen Volkszählung ſoll der Unterricht ausfallen und die Lehrer ſollen ſich, falls es gewünſcht wird, an dem Zählgeſchäfte betheiligen.

Desgl. vom 29. Oktober 1875. Das Maß der häuslichen Arbeiten der Schüler und die zweckmäßige Vertheilung derſelben auf die einzelnen Tage betreffend.

In Betreff der häuslichen Arbeiten wird im Allgemeinen Folgendes bemerkt:

Die Schule iſt darauf bedacht, durch die den Schülern aufgegebene häusliche Beſchäfti⸗ gung den Erfolg des Unterrichts zu ſichern und die Schüler zu ſelbſtſtändiger Thätig⸗ keit anzuleiten, nicht aber einen der körperlichen und geiſtigen Entwicklung nachtheiligen Anſpruch an die Zeitdauer der häuslichen Arbeit der Schüler zu machen. In beiden Hinſichten hat die Schule auf die Unterſtützung des elterlichen Hauſes zu rechnen. Es iſt die Pflicht der Eltern und deren Stellvertreter auf den regelmäßigen häuslichen Fleiß und die verſtändige Zeiteintheilung ihrer Kinder ſelbſt zu halten, aber es iſt ebenſo ſehr ihre Pflicht, wenn die Forderungen der Schule das zuträgliche Maß der häuslichen Arbeitszeit ihnen zu überſchreiten ſcheinen, davon Kenntnis zu geben. Die Eltern oder deren Stellvertreter werden ausdrücklich erſucht, in ſolchen Fällen dem Direktor oder dem Klaſſenordinarius perſönlich oder ſchriftlich Mittheilung zu machen und wollen überzeugt ſein, daß eine ſolche Mittheilung dem betreffenden Schüler in keiner Weiſe zum Nachtheile gereicht, ſondern nur zu eingehender und unbefangener Unterſuchung der Sache führt. Anonyme Zuſchriften, die in ſolchen Fällen gelegentlich vorkommen, erſchweren die genaue Prüfung des Sachverhalts und machen, wie ſie der Ausdruck mangelnden Vertrauens ſind, die für die Schule unerläßliche Verſtändigung mit dem Elternhauſe unmöglich.

Von demſ. 16. December 1875. Königliches Prov. Schulkollegium fordert eine gutacht⸗ liche Aeußerung über die projektirte Einführung eines Einheitsſatzes für das Schul⸗ geld an den höheren Lehranſtalten von 90 bis 100 Mark.

Daſſelbe vom 31. December 1875. Wie an den preußiſchen Anſtalten ſoll auch für die hieſige Schule in Zukunft alle 3 Jahre ein eingehender Verwaltungsbericht an die Ober⸗Schulbehörde erſtattet werden. 18