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c. Zlie schriftlichen Zweiten.
Zii Anfang eines jeden Halbjahres wird den Elterii bezw. ihren Stellvertretern bekannt gegeben, an welchen Tagen jeder Woche sich die Hefte mit den verbesserteii und beurteilten schriftlichen Arbeiten in den Händen der Schüler befinden.
d. Bedingungen der Zusnuhmr.
Anmeldungen für das neue Schuljahr werden am Z. April 1907 voti 9—11 Uhr in dem Amtszimmer des Unterzeichneten entgegengenommen. Der Unterricht beginnt am s. April 1907 Um 8 Uhr, für Vllla nnd l) um 10 Uhr. Die Aufnahmeprüfungen finden an demselben Tage um 9 Uhr statt.
Jeder angetrieldete Schüler hat ein Zeugnis der seither besuchten Schule, den Grbuttnsthejtc und den Impssehein, bei überschrittenem 12. Jahre die Bescheinignng der wieder- holteli Jmpfnng vorzulegen.
Die in die Serta aus-zunehmenden Schüler müssen das neunte Lebensjahr zurückgelegt habe11. Doch können bei genügender leiblicher nnd geistiger Reife auch solche Knaben auf- genommen werden, welche spätestetis bis zum 30. September das neunte Lebensjahr vollenden. Bei dem Eintritt in diese Klasse sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
a. Fähigkeit, deutsche(und für solche, die Lateiii lernen wollen, lateinische) Schrift zu schreiben nnd mit richtiger Betonung zu lesen;
b. ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache dec- täglichen Lebens vorkommenden Wörter;
e. Kenntnis der Begriffswörter, ihre Einteilung nnd Beugung, bei den Zeitwörtern nur die Haupttemporaz
d. Kenntnis der vier Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahleli.
Schüler der Volksschule besitzeii im allgemeinen diese Kenntnisse nach dem 4. Schnljahre, also bei vollendetem 10. Lebensjahre.-
Der Eintritt in eine andere Klasse hängt voii dein Nachweis derjenigen Kenntnisse ab, die in der vorhergehenden Klasse erworben werden.
« Alle Eltern, welche ihre Söl)ite unserer Anstalt anvertrauen wollen, werden in deren eigenem Interesse gebete11, dieselben so frühzeitig uln mögljll1, unc bettete in die nuterlte xtlusse der Vorschle spätestens aber in die Sertn der Yeallthute eintreten zu lassen.
Für die Aufnahme in die unterste Klasse der Vorschule(Vlllb) geltelr beniglich des Alters dieselben Bestimmungen fiiit das sechste Lebensjahr wie oben für das neunte.
Die Angehörigen auswärtiger Schüler werden daraus aufmerksam gemacht, daß wegen Unterbringnng ihrer Söhne zur Sicherung gehöriger Aufsicht Mutlprnllsc mit drnl Yirelitor zii nehmen nnd dessen Genehmigung einzuholen ist. Ein Wechsel der Wohnung darf unt unter Zustimmung deu Yireliluru stattfinden
Durch die guteiunlitcilnug jli der glnschlnh un die entsprechenden gilalseti der zieatghmnalieic
hergestellt Ilsfkld,i111März1907.
Großtjerzogciche Yireåtion der Reacschuce. Dr. Piiz.


