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„Nach der neuen Organiſation, welche die Parallelklaſſen aufhob und zwei neue Klaſſen den bisherigen hinzufügte, beſteht die Schule vor der Hand aus 7 Klaſſen, jede für einen Jahreskurs berechnet, die unterſte ausgenommen, in welcher die Kinder zwei Jahre zu bleiben haben. Die Lehrer ſind nun, nachdem Mitprediger Göhrs Pfarrer zu Niederbeerbach geworden und die Vicare Schönfeld und Ritſert(III) eintraten, folgende:
Claſſe VII(zweijährig) Lehrer Weinmann 70 Schülerinnen. Schulgeld 1 fl. 30 Kr. im Monat.
„ VI Lehrer Geyer 54„„
„ V Vicar Ritſert 50„„ 1 fl. 45 Kr. „ V Vicar Schönfeld 68„„
„ III Mitprediger Pfnor 72„„
„ II„ Dingeldey 70„„
„ 1„ Dr. Wagner 66,„ 2 fl.
Die Arbeitslehrerinnen ſind: Fräulein Allemand, Frau Lochmann, Frl. Langheinz, Fertſch und Thomas, Graf und Seiler.— Cantor Völſing und Zeichenlehrer Schwedler, ſowie Turnlehrer Marr blieben. Ein neuer Lehrplan regelte den Unterricht.“
„Außer Gebrauch geſetzt wurde Curtmanns Vaterland, Nöſſelts Weltgeſchichte, Piſtors Geographie, Piſtors Naturgeſchichte, Ahn franzöſiſche Sprachlehre, wofür Leſebuch von Lüben und Nacke, Wagners Handbuch und Otto, Converſationsgrammatik(d. franz. Spr.) eingeführt wurden. Der Unterricht begann am 8ten Oktober 1861.“
Es trat nun eine Hausordnung in Kraft, die wir als nicht ohne Intereſſe für die damaligen Verhältniſſe der Schule hier folgen laſſen:
„§ 1. Der Unterricht in der höheren Mädchenſchule beginnt Sommers Vormittags von 7 Uhr(die Elementar⸗ klaſſe um 8 Uhr), Winters um 8; an den Nachmittagen durchwegs um 2 Uhr, was 5 Minuten zuvor durch die Glocke angezeigt wird.
Das Zuſpätkommen ohne Entſchuldigung wird beſtraft.[Ein gleiches Verfahren in Bezug auf die Strafe wird feſtgeſetzt(eine Bank hinunter)].
§ 2. Die Kinder dürfen erſt ¼ Stunde vor Beginn des Unterrichts erſcheinen, haben ſich ſogleich ruhig auf die Plätze zu verfügen und alles Verweilen auf Gängen, im Hofe u. ſ. w. zu vermeiden. Das Überhängen an Fenſtern und Treppen, ſowie das Umherſpringen auf Tiſchen und Bänken(wird mit einer Strafarbeit geahndet) iſt verboten. § 3. Zwiſchen jeder Unterrichtsſtunde findet eine Unterbrechung von 5 Minuten ſtatt. Die ½ ſtündige Pauſe
iſt Morgens um ¼110 Uhr, und wird deren Beginn und Schluß durch die Glocke angezeigt. [um alles Gedränge auf den Treppen zu vermeiden, haben ſich die Lehrer dahin geeinigt, ihre Klaſſen beim Schluß der Pauſe an beſonderen Plätzen des Schulhofs aufzuſtellen und ſo hinaufgehen zu laſſen.] Während dieſer Zeit bleiben die Kinder bei günſtigem Wetter im Schulhofe unter Aufſicht des wache⸗ habenden Lehrers, bei ungünſtigem im Schulſaale und dürfen nur im Auftrag oder mit beſonderer Erlaubniß desſelben den Schulraum verlaſſen.[Wird mit einer Strafarbeit geſtraft.) § 4. Muthwillige Beſchädigungen an und im Gebäude, an Lehrgegenſtänden, an Bänken, Subſellien ꝛc.; im Hofe an den Bäumen, am Brunnen müſſen auf Koſten der ſtrafbaren Schülerin wieder hergeſtellt werden. Iſt dieſe nicht zu ermitteln, ſo muß die betreffende Klaſſe die Koſten erſetzen. .Läßt eine Schülerin einen ihr gehörigen Gegenſtand liegen, ſo muß ſie denſelben gegen eine Strafe von 1 Kreuzer auslöſen. § 6. Den Ausgang der Schule überwacht der aufſehende Lehrer, der auch zur Verhütung von Unordnung ꝛc. ¼ Stunde vor Beginn des Unterrichts erſcheint. § 7. Die Kinder haben ſämmtlichen Lehrern die gebührende Achtung zu erweiſen und ihren Anordnungen unbedingt zu gehorchen.(Verfehlungen gegen dieſen§. werden vor der Lehrerkonferenz verhandelt. (18. Okt. 1861.)]“ Was die Schulbehörde anbelangt, ſo trat im Jahre 1864 eine Änderung ein. „Am 1. Juli des Jahres 1864 wurde die Inſpection der ſtädtiſchen Schulen zu Darmſtadt, welche bisher Stadtpfarrer Ritſert allein beſorgt hatte, proviſoriſch unter vier Schulinſpectoren vertheilt, ſodaß Pfarrer Ritſert die Freiſchulen, Pfarrer Ewald die Knabenſchulen, Oberconſiſtorialrath Göring die Stadtmädchenſchulen, Mitprediger Wagner
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