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Dieſes Schreiben, welches die Geſichtspunkte enthält, nach denen ſich die Reorganiſation des ſtädtiſchen Schul⸗ weſens im Jahre 1830 vollzogen hatte, gibt zugleich die Motive, welche die Regierung leiteten, um 2 Volksſchulklaſſen gegen den Willen der zögernden ſtädtiſchen Behörden, die die Koſten von zunächſt etwa 225 fl. ſcheuten, zu ausge⸗ ſprochenen„höheren Bürgerſchulen“ zu erheben. Darin heißt es:
„Feſt zählen wir darauf, der Stadtvorſtand werde——— das Beſtreben der Staats⸗Regierung unterſtützen, welches mit den Abſichten des Stadtvorſtandes nur übereinſtimmen und nur darauf gerichtet ſein kann, das ſtädtiſche Schulweſen recht bald in eine ſolche Verfaſſung zu bringen, welche der ſo ſehr geſtiegenen und noch immer ſteigenden Population— und den billigen Anſorderungen aller Klaſſen von Einwohnern an das ſtädtiſche Gemeinweſen entſprechend iſt.
Von dieſem Geſichts⸗Punkte ausgegangen, wird der Stadtvorſtand bei näherer Erwägung ſich überzeugen, daß die Errichtung der beiden höheren Mädchen⸗Schulen, die man einſtweilen hat in das Leben treten laſſen, obgleich die Schulen noch nicht definitiv fundirt, und die Lehrerſtellen noch nicht vergeben ſind, im Reſultate als eine zweckmäßige und wohlthätige Maaßregel ſich darſtelle.
Dieſer Erwägung des Stadtvorſtandes wollen wir nachſtehende Gründe für jene Maaßregel anheimgeben:
a) Das geringe Schulgeld von jährlich 4 fl., welches in den Mädchenſchulen bisher das Höchſte war, ver⸗ anlaßte die Eltern aus der unterſten und ungebildetſten Volksklaſſe, ihre Kinder in die bisherige erſte und zweite Mädchenſchule, welche zugleich von den Kindern aus dem gebildeteren Bürgerſtande beſucht wurden, zu ſchicken. Dies zum Nachtheil der Letzteren, da dieſe nicht ſelten von den rohen Sitten der Erſteren angeſteckt, und an dem größeren Fortſchreiten in Kenntniſſen und Fertigkeiten gehindert wurden, weil die Lehrer jene ungebildeten, zu Hauſe nicht gehörig zum Fleiße angehaltenen Kinder bei dem Unterrichte nicht aus den Augen verlieren dürfen.
b) Eben darum mochten viele Eltern aus den gebildeteren Ständen ihre Kinder den Stadt-Schulen nicht anvertrauen, ſondern brachten ſie, ſo ſchwer ihnen auch der deßfallſige große Aufwand fiel, in Privatſchulen.
c) So tüchtige und würdige Perſonen dieſen Privatanſtalten vorſtehen mögen, ſo wird ſowohl dem Staat als den Eltern, in Hinſicht auf die Bildung und Erziehung der dieſe Anſtalten beſuchenden Kinder, nicht die ſichere Bürgſchaft gegeben, welche ihnen durch öffentliche Unterrichtsanſtalten gegeben wird.
d) In den höheren Bürgerſchulen für Mädchen können und ſollen die Kinder einen umfaſſenderen Unterricht in den nöthigen Kenntniſſen und Anweiſung zu manchen Fertigkeiten erhalten, welche die Kinder aus der unterſten Volksklaſſe nicht bedürfen. Dies wünſchen aber ſehr viele Eltern für ihre Töchter.
e) Einen umfaſſenden Unterricht in den nöthigen Kenntniſſen finden die hieſigen Eltern für ihre Söhne in dem Gymnaſium und in der hieſigen Realſchule; warum ſollen ſie nicht in den Stand geſetzt werden, auch ihren Töchtern einen beſſeren Unterricht geben zu laſſen?
Deutſche Sitte, beſonders in dem Stande, für welchen öffentliche Schulen beſtehen, bringt es mit ſich, daß Töchter die Heimath und das elterliche Haus nicht verlaſſen, um in der Ferne Unterrichts— Anſtalten zu beſuchen. Anders iſt es bei Söhnen. Hieſige Mädchenſchulen können daher auch nur für die Töchter hieſiger Einwohner beſtimmt ſeyn; und wenn die hieſigen höheren Unterrichts⸗Anſtalten für Knaben, wie das Gymnaſium und die Realſchule, auch als Staats-Anſtalten betrachtet und aus Staats— mitteln fundirt oder unterſtützt ſind, ſo kann die Dotirung der hieſigen höheren Mädchenſchule nur als Obliegenheit des ſtädtiſchen Gemeinweſens erſcheinen.
f) Eine Hintanſetzung und Geringſchätzung der Eltern aus dem geringeren Stande liegt nicht in der Er⸗ richtung der höheren Bürgerſchule für Mädchen, da es ausgeſprochen iſt, daß auch deren Kinder in dieſe Schule aufgenommen werden müſſen, wenn ſie das höhere Schulgeld von jährlich 12 fl. nicht ſcheuen.
g) Die höheren Mädchenſchulen ſind daher eigentlich Bürgerſchulen, und wir haben wohl ferner nicht zu beſorgen, daß der Stadtvorſtand der hieſigen achtungswerthen zahlreichen Bürgerſchaft die Unehre anthun werde, zu behaupten, daß die Gründung höherer Mädchenſchulen kein Bedürfniß für dieſelben ſey. Daß übrigens zu den Bürgerſchulen auch die hieſigen Staatsdiener berechtigt ſeyen, ſelbſt be⸗ rechtigt ſeyen zu verlangen, daß man Rückſicht auf ihre Bedürfniſſe nehme, liegt nach den Beſtimmungen der Art. 78, 84 und 85 der Gemeinde⸗Ordnung und nach den Verhältniſſen, in welchen hier die Staats⸗ diener und Ortseinwohner überhaupt zur Einnahme von Octroi concurrieren, außer allem Zweifel.
Wir erwarten, daß der Stadtvorſtand aus dieſen Gründen mit dem Reſultat der getroffenen Maaßregeln bereits ausgeſöhnt ſein wird. Wir haben uns aber jetzt nicht darauf zu beſchränken, dieſe


