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Regenten zur Eröffnung der Eydtkuhner Eisenbahn(1), s. Juni, Viehmarkt(1), 13. Juni, Schul-GCommunion(1), 5. Juli bis 1. August, Sommerferien, laut Verfügung vom 2. Juni(1650. S.) (28), 13. August, Abiturienten-Prüfung(1), 29. Septbr. bis 10. Oktbr., Michnelis, laut Verfu- gung vom 20. Decbr. 1859(302. R.), im Ganzen 83 Tage mit Einschluss der kirchlichen Feiertage und der in den laufenden Ferien eingeschlossenen Sonntage.
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Zur Schulordnung. Soi ottid 1afHos 1. Da das Schulgeld zur Gymnasial-Kasse fliesst, können überhaupt die bisherigent Exemptionen von der Schulgeldzahlung nicht mehr festgehalten werden und ist daher in allen Fällen, wenn eine solche nachgesucht wird, unsere Einwilligung nachzuholen. K. Pr.-Sch.K. 18. Sept. 1849.
2. Diejenigen Schüler, für welche bei der Aufnahme eine nach dem Ermessen des Direktors zuverlässige Pension(...) nicht nachgewiesen werden kann, dürfen nicht aufgenom- men werden. Ebenso sind diejenigen Schüler, deren Pension bei dem Besuche derselben durch die Klassen-Ordinarien und durch den Direktor, oder durch anderweitige Merkmale als bedenk- lich erscheint, von ihren Eltern u. s. w. entweder anderweitig unterzubringen, oder den Ihrigen zurückzugeben. K. Pr.-Sch.-K. 24. Novbr. 1847.
3. Für alle Klassen erfordert die Schulordnung eine schriftliche Begründung der einge- tretenen Versäumnisse in einem besondern Hefte(Sittenbuche), von welcher wir wünschen müssen, dass die verehrlichen Eltern oder Pfleger sie daselbst eigenhändig niederschreiben. Dadurch wird es den letzteren möglich, die Summe der Versäumnisse jederzeit zu übersehen, den Lehrern aber, in demselben Hefte dem Hause die Ansicht und Wünsche der Anstalt mit- zutheilen.— Alle nachtheiligen Folgen der eingetretenen Versäumnisse übernimmt und trägt selbstredend nicht die Schule, sondern wer dieselben herbeigeführt hat.
4. Zur Schulordnung gehört es, dass ein Schüler, der den Unterricht hat versäumen müssen, sobald er sich wieder einfindet— abgesehen von dem schriftlichen Ausweise bei seinem Klassenvorstande— dem Direktor die schuldige Anzeige davon mache: der allgemeine Anstand verlangt nach längerem Ausbleiben eine eigens zu diesem Zwecke ausgeführte Mel- dung bei dem Vorstande der Klasse und des Gymnasiums.
5. Reisen in die Heimat vor dem Schlusse des Unterrichts und der Ertheilung des Zeugnisses kann die Anstalt nicht gestatten: Eltern, welche solche gestatten, unterstützen oder gar verlangen, fügen ihren Söhnen dadurch einen wesentlichen Nachtheil zu, dass sie densel- ben die einzige Gelegenheit entziehen, ihren Standpunkt unter ihren Mitschülern und in der gesammten Anstalt richtig aufzufassen.— Reisen von Schülern an den Sonn- und Festtagen sind nicht erlaubt.
6. Die Klassen III. und II. zerfallen in zwei Abtheilungen, aus deren unterer auf Grund genügenden Fleisses nnd entsprechender Leistungen eine förmliche Versetzung und Ernennung in die obere erfolgt. Hiedurch beabsichtigen wir, die neu versetzten Schüler zur gebührenden Anstrengung im ersten Jahre anzuspornen und den Eltern eine genauere Kennt- niss von dem Standpunkte ihrer Söhne in dem Ganzen der Anstalt zu geben.
7. Zur Schulordnung und zur Wahrung vor möglichen Täuschungen gehört eine schrift- liche oder mündliche Willenserklärung der verehrlichen Eltern über den beabsichtig- ten Abgang von der Anstalt. Um mancher lästigen Säumnisse willen wird künftighin der ordnungsmässige Abgang von der Anstalt durch einen dem Abgehenden unentgelt- lich ertheilten Entlassungsschein(dimissoriale) beglaubigt werden, welcher die Erklärung enthält, dass derselbe allen seinen Verpflichtungen gegen die Schulordnung, die Lehrmittel- Sammlungen und die Kasse der Anstalt nachgekommen. Namentlich können nur erst auf Grund dieses Entlassungsscheines die Ansprüche der Kasse an die pünktliche Entrichtung des Schulgeldes(in vierteljährlicher Vorausbezahlung) erlöschen.


