— X&K— II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
Vom 20. März 1884. Das Kgl. Prov.-Schulcollegium theilt das Minist.-Rescript vom 13. März mit, nach welchem die früher von Herrn Geheimrath Benecke geleitete Vorschule von Ostern an mit dem Gymnasium vereinigt und der bisherige Lehrer derselben, Herr Nickel, definitiv angestellt werden soll.
Vom 24. März. Das K. P. S. C. überträgt den katholischen Religionsunterricht dem Herrn Kaplan Dr. Kranich.
Vom 9. April. Das K. P. S. C. theilt ein Minist.-Rescript vom 18. März mit, in welchem Bericht über die Beschaffenheit des Trinkwassers des Gymnasii erfordert wird.
Vom 15. April. Das K. P. S. C. weist dem Gymnasium den Herrn Dr. Adrian für den Sommer als Hülfslehrer zu...
Vom 19. Juni. Das K. P. S. C. überträgt die Verwaltung der Gymnasialbibliotheken dem ordentlichen Lehrer Herrn Behring.
Vom 4. und 17. Juli. Zufolge Verfügung des Herrn Regierungspräsidenten und des K. P. S. C. sollen die Centralheizungsanlagen während der Heizperiode wiederholentlich untersucht, dabei in den wichtigeren Räumen die Wärmegrade an den Thermometern abgelesen, die Wirkung der Ventilation vermittelst des Anomometers, der Gehalt der Luft an Kohlensäure mittelst des Luftprüfers, der Feuchtigkeitsgrad mittelst des Hygrometers ermittelt, und über die Resultate berichtet werden.
Vom 6. September. Das K. P. S. C. theilt zwei Ministerialerlasse vom 14. Juli, betreffend die Schliessung von Schulen bei ansteckenden Krankheiten und die Verhütung der Ueber- tragung ansteckender Krankheiten durch die Schüler mit. Aus dem letzteren ist hier folgendes hervorzuheben:
1. Zu den Krankheiten, welche vermõöge ihrer Ansteckungsfähigkeit besondere Vorschriften für die Schulen nöthig machen, gehõören:
a. Cholera, Ruhr, Masern, Rötheln, Scharlach, Diphtherie, Pocken, Flecktyphus und Rück-
fallsfieber;
b. Unterleibstyphus, kontagiöse Augenentzündung, Krätze und Keuchhusten, der letztere,
sobald und so lange er krampfartig auftritt.
2. Kinder, welche an einer in No. 1a oder b genannten ansteckenden Krankheiten leiden, sind von dem Besuche der Schule auszuschliessen.
3. Das gleiche gilt von gesunden Kindern, wenn in dem Hausstande, welchem sie an- gehören, ein Fall der in 1a genannten ansteckenden Krankheiten vorkommt, es müsste denn ärztlich bescheinigt sein, dass das Schulkind durch ausreichende Absonderung vor der Gefahr der Ansteckung geschützt ist.


