Aufsatz 
Griechischer Unterricht auf homerischer Grundlage
Entstehung
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Das neue Schuljahr beginnt Dienstag den 2. September.

Montag den 1. September von 7 Uhr früh an findet die Aufnahme der neu eintretenden Schüler statt. Ihre Anmeldung hat durch die Eltern bzw. verantwortlichen Aufseher zu geschehen, wobei Taufschein, Impfschein und das letzte Schulzeugnis vorzulegen sind.

Am Beginn jedes Schuljahres hat jeder Schüler eine Einschreibgebühr von 2 K und die Taxe von 6 K für die Pensionsanstalt der Landeskirche zu zahlen.

In besonders berücksichtigenswerten Fällen kann die Direktion von dieser Gebühr halbe, bei völliger Mittellosigkeit auch ganze Befreiung gewähren.

Das jährliche Schulgeld beträgt:

a) für evangelische Schüler A. B., deren Eltern(Vater oder Mutter oder beide) nach Hermannstadt zuständig sind und(Vater oder Mutter) die Kirchen- beziehungsweise Schulsteuer zahlen

im Untergymnasium und der Unterrealschule 36 K. im Obergymnasium und der Oberrealschule 60 K.

b) für diejenigen Schüler, welche nicht dem evangelischen Glaubensbekenntnis A. B. an- gehören, aber deren Vater oder Mutter oder beide nach Hermannstadt zuständig sind und für die auswärtigen evangelischen Schüler A. B.

im Untergymnasium und der Unterrealschule 54 K. im Obergymnasium und der Oberrealschule 80 K

c) für alle anderen Schüler

im Untergymnasium und der Unterrealschule 72 K im Obergymnasium und der Oberrealschule 100 K.

Die Schüler der vier Oberklassen haben für die Schülerbibliothek der Oberklassen den Betrag von 1 K 40 h pro Semester zu zahlen.

Das Schulgeld kann in vierteljährigen Raten gezahlt werden; als Termine für dieselben gelten der 1. September und der 1. Dezember, der 1. März und der 1. Juni. Tritt ein Schüler aus, so hat er das Schulgeld bis zum Schlusse des Vierteljahres zu zahlen, in welchem der Austritt ordnungsgemäss erfolgte.

Die Befreiung vom Schulgeld kann über Beschluss des Presbyteriums ganz oder teil- weise eintreten, wenn dieselbe innerhalb des ersten Monates des Schuljahres von den Eltern oder Vormündern in einer an das evangelische Presbyterium A. B. gerichteten, mit einem authentischen Armutszeugnis versehenen Eingabe, welche bei der Direktion einzureichen ist, angesucht wird.

Die Mitglieder dieser Kirchengemeinde, welche die Kirchensteuer, beziehungsweise Schul- steuer zahlen, haben in dem Falle, wenn sie gleichzeitig drei oder mehr Kinder in die hiesigen evangelischen Schulanstalten schicken, für das dritte Kind die Hälfte des Schulgeldes, für das vierte und jedes folgende kein Schulgeld zu bezahlen.

Der Verlust der Schulgeldbefreiung erfolgt wegen eingetretener günstigerer Vermögens- verhältnisse des Befreiten oder derjenigen Personen, denen die Erhaltung des befreiten Schülers obliegt. Die nicht promovierten Schüler der Oberklassen verlieren die Befreiung, die der Unter- klassen nur dann, wenn sie am Schlusse des dritten Semesters wieder eine ungenügende Klasse erhalten. 3

Die Schüler, welche sich unentgeltlich im Lutherhause befinden, sind von der Zahlung des Schulgeldes befreit.

Carl Albrich, Rektor.