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XVIII. Kundmachung für das nächste Schuljahr 1916/17.
Die Eröffnung des nächsten Schuljahres 1916/17 erfolgt bei regelrèchtem Beginn am 16. September 1916. 1
Die Einschreibung der in die I. Gymnasialklasse neu eintretenden Schüler findet am 16. September 1916 zwischen 8 und 9 Uhr im derzeitigen Anstalts- gebäude(Steingasse Nr. 6) statt, worauf unmittelbar die Aufnahmsprüfung sich anschließt. Bis dahin haben alle Anmeldungen mündlich oder schriftlich bei der Direktion zu erfolgen unter Vorlage eines legalen Tauf- oder Ge- burtsscheines, der das vollendete oder im laufenden Jahre 1916 zur Vollendung gelangende 10. Lebensjahr ausweist, ferner eines Impfscheines und eines Fre- quentationszeugnisses der zuletzt besuchten Volksschule.
Bei der Aufnahmsprüfung wird in der Religionslehre jenes Maß von Wissen, welches in den ersten vier Klassen der Volksschule erworben werden kann, in der deutschen Sprache Fertigkeit im Lesen und Schreiben der deutschen und lateinischen Schrift, Kenntnis der Elemente aus der Formen- lehre, Fertigkeit im Analysieren einfacher bekleideter Sätze, Bekanntschaft mit den Regeln der Orthographie und richtige Anwendung derselben beim Diktandoschreiben, im Rechnen UÜbung in den vier Rechnungsarten mit ganzen Zahlen verlangt.
Zufolge Min. Erl. vom 2. Januar 1886, Z. 85, ist eine Wiederholung der Aufnahmsprüfung für die I. Klasse, sei es an derselben oder an einer anderen Lehranstalt, mit der Rechtswirksamkeit für das unmittelbar folgende Schuljahr unzulässig.
Jeder neueintretende Schüler hat die Aufnahmstaxe von 4 K 20 h, den Lehrmittelbeitrag von 4 K und für Jugendspiele den Betrag von 2 K zu ent- richten.
Schüler von fremden Anstalten, die in eine höhere Klasse(II. bis VIII.) des Staatsgymnasiums in Linz eintreten wollen, haben sich bis zum 10. Sep- tember 1916 schriftlich oder persönlich in der Direktionskanazlei anzumelden.
Die bisherigen Schüler der Anstalt haben sich am 16. September 1916 um 9 Uhr vormittags in ihren Klassenzimmern unter Vorweis des letzten Jahreszeugnisses zur Meldung einzufinden.— Die Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung hat den Verlust des Anspruches auf Aufnahme zur Folge.
Die Wiederholungs-, Nachtrags- und die Aufnahmsprüfungen für die
höheren Klassen(II. bis VIII. Klasse) werden am ersten Dage des Schuljahr- beginnes vorgenommen werden.
Allfällige Anderungen dieser Bestimmungen werden besonders ver- lautbart werden.. G. 6


