nach Betonung der Nothwendigkeit, denſelben„durch alle Lektionen“ ſorgfältig zu pflegen, folgte eine Aus⸗ führung über die Grundſätze der Beurtheilung bei den ſchriftlichen Maturitätsarbeiten.
4) Verordnung vom 20. März 1835, die Zulaſſung zur Maturitätsprüſung betreffeud. Sie enthält „genauere Beſtimmungen“ über die Zulaſſung zur Maturitätsprüfung nach Einführung des Studienplans, im Anſchluß an die Verordnung vom 1. Oktober 1832. Hierzu kommt noch eine Verfügung vom 17. Juni 1837, der zufolge der Religionsunterricht„zum vorzüglichen Gegenſtande der Maturitäts⸗ prüfungen gemacht und ihm in den Zeugniſſen die erſte Stelle angewieſen“ werden ſoll.
5) Inſtruktion vom 25. Uavember 1837, die praktiſche Ausbildung der KRandidaten des höheren Lehramts betreffend. Dieſelbe bezog ſich auf„die Lehrfähigkeit und Lehrtüchtigkeit“ der betreffenden Kandidaten, beſtimmte, daß„die Aufnahme unter die Kandidaten des Lehramts“„von dem Erfolge einer längere Zeit hindurch fortgeſetzten praktiſchen Wirkſamkeit abhängig gemacht werden“ ſolle, und gab dann weitere Aus⸗ führung über die Art der Verwendung und Ausbildung.
6) Erlaß Großherzoglichen Miniſteriums des Innern und der Juſtiz vom 27. Januar 1847 und Großherzoglichen Bberſtudienraths vom 29. Mai 1847, betreffend die Aufſicht über das öffentliche gelehrte Schulweſen und das Verhalten der Lehrer an den betreffenden Anſtalten. Derſelbe wies hin auf die Auf⸗ gabe der Gymnaſien und die Mitwirkung der Lehrer zur Erreichung des Gymnaſialzweckes, dann im Ein⸗ zelnen auf die humaniſtiſchen Lehrgegenſtände und deren Behandlung, ferner auf die Disciplin und deren Handhabung, endlich auf die Konferenzen und deren Nutzbarkeit.
Die im Jahre 1832 getroffene Einrichtung für das niedere und höhere Schulweſen, wonach„der Oberſchulrath für ſämmtliche Elementar- und Realſchulen, der Oberſtudienrath für die übrigen Lehranſtalten mlt Ausnahme der Univerſität und Militärſchulen, alſo namentlich für die Gymnaſien beſtellt worden“, erfuhr durch die
Allerhächſte Verordnung vom 14. September 1849, die Vereinigung des Oberſtudienraths und des
berſchulraths betreffend, eine Veränderung, indem„der Oberſtudienrath und der Oberſchulrath in Eine Behörde unter dem Namen Oberſtudiendirektion vereinigt“ wurden. Als Grund dieſer Vereinigung wird beſonders hervorgehoben, daß die höheren Lehranſtalten, welche nicht auf klaſſiſcher Bildung beruhen, eine bedeutende Ent⸗ wickelung gewonnen haben und es deshalb um ſo nothwendiger erſcheine, die Pflege der Beziehungen, die zwiſchen den höheren Lehranſtalten verſchiedener Art unter ſich und zwiſchen ihnen und den Elementar⸗ ſchulen ſtatt finden, durch gemeinſame Leitung zu erleichtern.(Vgl. Reg.⸗Blatt Nr. 60 vom 24. Septem⸗ ber 1849.).
7) Regulativ vom 19. Februar 1851, die Lehrerkonferenzen an den höheren Lehranſtalten des Großherzogthums HReſſen betreffend. Durch dasſelbe ſollten die Lehrerkonferenzen an den höheren Lehranſtalten „möglichſt übereinſtimmend“ geordnet werden. Der Zweck der Lehrerkonferenzen wird dahin beſtimmt, „in den Angelegenheiten, welche ſich zu gemeinſamer Berathung und beziehungsweiſe Beſchluß⸗ faſſung von Seiten der Lehrer eignen, Uebereinſtimmung der Anſichten und Beſtrebungen thunlichſt zu er⸗ zielen und überhaupt ein gedeihliches Zuſammenwirken zu befördern.“ Den weiteren Inhalt des fraglichen Regulativs bilden Beſtimmungen über die Berechtigung zur Theilnahme an der Konferenz, über die Gegen⸗ ſtände der Verhandlung, über Befugniſſe und Pflichten der Mitglieder, über die periodiſche Abhaltung der Konferenzen und die Führung des Protokolles.
Bezüglich der Disciplin erübrigt uns die Bemerkung, daß die bereits im Jahre 1824 für ſämmt⸗ liche Landesgymnaſien des Großherzogthums erlaſſenen Disciplinargeſetze im Jahre 1838 eine neue Bearbeitung erfuhren und in dieſer Geſtalt nunmehr zur Anwendung kamen. Eine ſpätere Reviſion der Disciplinargeſetze fand ſtatt im Jahre 1862.
Was endlich den konfeſſionellen Charatter der Großherzoglichen Landesgymnaſien betrifft, ſo iſt zu erwähnen, daß es„einem höchſten Reſkript vom 20. Juli 1835 zufolge die Abſicht der Staats⸗ behörde“ war,„bei den Gymnaſien zu Darmſtadt und Gießen bei gleichen Qualifikationen vorzugsweiſe Lehrer evangeliſcher, bei dem Gymnaſium zu Mainz aber ſolche katholiſcher Konfeſſion anzuſtellen.


