Aufsatz 
Rückblick auf die Geschichte des Großherzoglichen Gymnasiums zu Büdingen während seines 50jährigen Bestandes
Entstehung
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17 der Landesgymnaſien ihre gutächtlichen Anſichten alsbald darzulegen. Von den Verordnungen und Verfügungen, welche vom Jahre 1832 an in verſchiedenen Jahren erlaſſen wurden, führen wir die nachſtehenden an:

1) Allerhöchſte Verordnung vom 1. Oktober 1832, den Gymnaſialbeſuch, die Maturitätsprüfung und die Beziehung der Ulniverſtät betreffend. Dieſelbe war inſofern von hoher Wichtigkeit gerade für das Gym⸗ naſium zu Büdingen, als dieſem durch ſie das Recht der Maturitätsprüfung zuerkannt⸗) und ſo ſeine Gleichſtellung mit den übrigen Landesgymnaſien ausgeſprochen wurde.

2) Der Studienplan für die Gymnaſten des Großherzogthums Heſſen, mitgetheilt durch hohes Reſkript vom 21. Februar 1834, aber darin alsEntwurf bezeichnet, dadie definitive Genehmigung ſo⸗ wie die Verkündigung dieſes Planes in dem Regierungsblatte höchſten Ortes vor der Hand noch ausgeſetzt war. Dieſer im Abdruck ausgegebene Studienplan enthielt 1) allgemeine Beſtimmungen; 2) handelte er von den Lehrgegenſtänden im Beſondern und erſtreckte ſich über Stoff und Behandlung desſelben in den einzelnen Klaſſen und zwar a) betreffend die Sprachen,**) nämlich: Deutſch, Lateiniſch, Griechiſch, Hebräiſch, Franzöſiſch, Italieniſch und Engliſch; b) betreffend die Wiſſenſchaften, nämlich: Religions⸗ und Sittenlehre, Mathematik, Naturkunde, Geographie, Geſchichte, Philoſophie,(d. h.Erörterung der Elementar⸗ begriffe der Logik und Pſychologie) und Encyclopädie; c) betreffend die techniſchen Fertigkeiten und Künſte, nämlich: Kalligraphie, Geſang und Zeichnen. Der geſammte Lehrſtoff iſt auf acht Stufenklaſſen vertheilt.Das Normaljahr der Aufnahme in das Gymnaſinm iſt das vollendete zehnte(§. 3).

Uebrigens ſollte erſt nach zwei Jahren durch den Oberſtudienrath an das Miniſterium berichtet werden,wie ſich der Plan bis dahin in der Ausführung bewährt und welche etwaige Abänderungen daran die Erfahrung als räthlich empfohlen habe.

Das genannte Reſkript des Oberſtudienrathes enthält in Betreff der Einführung des Planes fol gende bemerkenswerthe Stelle:Da vor der Hand eine definitive Einführung des Planes noch nicht beliebt worden iſt, ſo können auch die eine vollſtändige Einführung bedingenden Veränderungen in der Einrichtung der Gymnaſien noch nicht in das Leben treten. Es handelt ſich alſo vorerſt darum, den Plan in ſoweit einzuführen, als es ſich mit den beſtehenden Einrichtungen verträgt. Es werden z. B. in ſolchen Gymnaſien, wo die Eintheilung in vier Klaſſen beſteht, auf eine Klaſſe zwei in dem Plane gerechnet, ſo daß z. B. in Prima die in dem Studienplane für die Klaſſe I. und II. berechneten Gegenſtände gelehrt werden. Bei ſorgfältiger Erwägung der lokalen Einrichtungen können auch noch weitere Modifikationen und Akkommodationen eintreten.

3) Verordnung vom 30. Auguſt 1834, die ſchriftlichen Arbeiten auf den Gymnaſien, insbeſondere die Maturitätsarbeiteu betreffend. Dieſelbe verbreitete ſich überdas kalligraphiſche und orthographiſche Element, über Bedeutung und Ausdehnung der ſchriftlichen Arbeiten, ſowie über die Wahl des Stoffes, inbeſondere bei denfreien Kompoſitionen, welche jedochauf die lateiniſche, franzöſiſche und teutſche Sprache beſchränkt ſein ſollen. Nach ausdrücklicher Hervorhebungder hohen Wichtigkeit des teutſchen Sprachunterrichts und

*) Die Verordnung beſagt in§. 4:Das Recht der Maturitätsprüfung wird allen Gymnaſien in gleichem Maße ertheilt. Das ſogenannte Exemtionsrecht war der Provinzialſchule im Jahre 1816 entzogen und dem neubegründeten Großherzoglichen Gymnaſiumbis zum 1. October 1832 vorenthalten worden. Welche Bedeutung dieß übrigens für die Anſtalt hatte, läßt ſich aus einer im Jahre 1830 von dem Direktor Thudichum gegebenen Darſtellung über die Lage der hieſigen Anſtalt erkennen. Thudichum ſpricht ſich dahin aus,daß der Anſtalt das ſchmerzlich vermißte Exemtionsrecht zugeſtanden werden möchte. Gar manche Eltern würden noch immer durch dieſen Mangel von der Anſtalt zurückgeſchreckt, und auch an Achtung ſtünde ſie dadurch hinter den drei Gymnaſien der Provinzialhauptſtädte zurück, mit denen ſie ſich doch nach ihren Einrichtungen und Leiſtungen vergleichen dürfe.

**)§. 3 lautet:Die Methode des Unterrichts in den Sprachen muß nothwendig bei den ſynthetiſchen antiken einen andern Gang nehmen als bei den analytiſchen modernen. Bei jenen iſt die nothwendige Vorausſetzung glücklicher Fortſchritte eine gründliche Einübung der abſtrakten grammatiſchen Regeln, weshalb dieſe vorausgehen muß; bei dieſen geht, wie aus ihrer Natur folgt und die Erfahrung gelehrt hat, der Unterricht am beſten unmittelbar an die Auffaſſung und Behandlung der konkreten Sprachgebilde, beginnt alſo mit dem Leſen und Sprechen, ohne jedoch zu verſäumen, das Allgemeine der ſprachlichen Erſcheinungen in der Form von Regeln zum Bewußtſein zu bringen.