Aufsatz 
Rückblick auf die Geschichte des Großherzoglichen Gymnasiums zu Büdingen während seines 50jährigen Bestandes
Entstehung
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II.

Die Reorganiſation der Zroßherzoglichen Staatsverwaſtung im Jahre 1832 mit ihren folgen für das Schulweſen in Heſſen.

Was das Miniſterium von Grolmann in wohlwollender und weiſer Fürſorge zur Hebung des geſammten Unterrichtsweſens angebahnt und vorbereitet hatte, wurde unter dem Miniſterium du Thil weiter geführt und zu einem gewiſſen Abſchluß gebracht. Darum müſſen wir die im Jahre 1832 vollzogene Re⸗ organiſation der Großherzoglichen Staatsverwaltung beſonders hervorheben; denn ſie erſtreckte ſich auch über das Schulweſen und zwar das niedere ſowohl wie das höhere, das beides zum Reſſort des Miniſte⸗ riums des Innern und der Juſtiz gehört.

Um die verſchiedenen Landestheile auch in Hinſicht des Schulweſens zu einer größeren Einheit zu verſchmelzen, wurde nunmehr für ſämmtliche gleichartige Lehranſtalten der drei Provinzen eine gemein⸗ ſame Oberbehörde oder Centralbehörde geſchaffen und damit in Verbindung eine gleichför⸗ mige Organiſation der Anſtalten, ſoweit deren Mittel und örtliche Verhältniſſe es zuließen, angeſtrebt.

Für das gelehrte Schulweſen beſtand ſchon ſeit dem Jahre 1824 in jeder Provinz eine eigne Be⸗ hörde unter dem Namen Pädagogkommiſſion, die ihren Sitz in der Provinzialhauptſtadt hatte. Der Wirkungskreis der Pädagogkommiſſion erſtreckte ſich über alle in der Provinz vorhandenen Gymnaſien, Pädagogien und gelehrte Schulen, ſowie über alle Privat⸗Lehranſtalten, in denen literariſcher Unterricht ertheilt wurde. Zweck und Beſtimmung der Pädagogkommiſſion war im Allgemeinen Aufſicht über Unter⸗ richt und Sitten, Handhabung des Studienplans und der Diseiplinargeſetze(Vgl. Reg.⸗Blatt Nr. 54 vom 16. Oktober 1824.)..

Die neue Organiſation, welche im Jahre 1832 ſtattfand, änderte nun dieß Verhältniß. Wie durch das Edikt vom 6. Juni 1832(Vgl. Reg.⸗Blatt Nr. 59 vom 11. Juli 1832.), nach der Aufhebung der Kirchen⸗ und Schulräthe der Provinzen Starkenburg und Oberheſſen und nach den Veränderungen in dem Wirkungskreiſe der an die Stelle der Negierung zu Mainz tretenden Provin⸗ zialdirektion daſelbſt, für das Volksſchulweſen eine Centralbehörde errichtet wurde in dem Oberſchulrathe: ſo wurde auch durch die gleichzeitige Allerhöchſte Verord nung vom 6. Juni desſelben Jahres(Vgl. Reg.⸗Blatt Nr. 61 vom 14. Juli 1832.), mit Aufhebung der in den Provinzen des Großherzogthums beſtehenden Pädagogkommiſſionen, für das gelehrte Schutweſen eine Centralbehörde eingeſetzt in dem Oberſtudienrathe. Der Wirkungskreis des letzteren dehnte ſich ausüber alle öffentlichen und Privat⸗Schulen des Großherzogthums, welche zwiſchen der Univerſität und den Elementar⸗ und Volksſchulen in der Mitte ſtehen, mit Ausnahme der Militär⸗ und Realſchulen.*) Seine Beſtimmung war, den Unterricht zu verbeſſern, den Studienplan zu handhaben, religiöſen und ſitttichen Geiſt, ſowie wiſſenſchaftliche Bildung zu befördern, die Handhabung der Disciplin und genaue Befolgung der ein⸗ ſchlagenden Geſetze und Verordnungen zu überwachen. Hierbei ſollte er beſonders darauf hinwirken,daß Gleich⸗ mäßigkeit, Zuſammenhang und Ineinandergreifen unter den Bildungsanſtalten hergeſtellt würde. Auf dieſe Weiſe war das gelehrte Schulweſen des Großherzogthums unter eine gleichmäßige Aufſicht und Geſammt⸗ leitung geſtellt.

Im Gefolge dieſer neuen Einrichtung erſchienen rückſichtlich des gelehrten Schulweſens eine Reihe von Verordnungen und Verfügungen, welche ſich bezogen auf die Maturitätsprüfung, auf den Studienplan und die Behandlung der Lehrgegenſtände, ferner auf die praktiſche Ausbildung der Kandidaten für das höhere Lehramt, dann auf die Konferenzen und endlich auf die Disciplin. Sie liefen alle darauf hinaus, neben einer größeren Gleichförmigkeit eine Verbeſſerung im gelehrten Schulweſen des Groß⸗ herzogthums herbeizuführen.

Uebriges wollen wir hier nicht unbemerkt laſſen, daß ſchon im Jahre 1827 unterm 12. Januar die Direktoren der Gymnaſienin Gemäßheit einer höchſten Verfügung durch die Pädagogkommiſ⸗ ſionen aufgefordert worden waren,zum Behufe einer beabſichtigten gleichmäßigen Organiſation

*) Die Realſchulen waren dem Oberſchnlrathe untergeben.