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Uebrigens beſchränkte ſich der höchſte Erlaß darauf, nur die Grundſätze zu genehmigen, nach welchen der vorgelegte Plan entworfen war. Das Gleiche wurde auch bemerkt bezüglich der entworfenen Disciplinargeſetze.
Endlich erſchien unterm 27. Feödun 1822 der höchſte Erlaß, welcher die Erhebung der Provinzialſchule zu einem Landesgymnaſium in Folge Allerhöchſter Entſchließung vom 16. Januar kund that und zwar unter folgenden näheren Beſtimmungen:
1)„daß die bisherige Zahl der Lehrer mit zweien vermehrt werde;
2) daß die beiden neuanzuſtellenden Lehrer für jetzt von Sr. Königlichen Hoheitdem Großherzog gnädigſt ernannt, demnächſt aber bei Vergebung der Lehrſtellen ein Turnus beobachtet werde, nach welchem das Ernennungsrecht derſelben dreimal von dem Standes⸗ herrn und einmal von dem Staate ausgeübt werdez dagegen aber
3) die Ernennung des Direktors jedesmal von dem Staate auszugehen habe;
4) daß zur Erreichung dieſes Zweckes aus den von den Landſtänden zur Verbeſſerung der Volks⸗ ſchulen ausgeworfenen 12000 fl. jährlich eine beſtimmte Summe, welche jedoch nicht über 1500 fl. ſich belaufen dürfe, für das Gymnaſium verwendet werde;
5) daß die obere Aufſicht über dasſelbe in ſo lange, bis es eine feſte Richtung und Selbſtändigkeit gewonnen habe, dem Kirchenrath Keller anvertraut werde;
6) daß die Prüfung der Reife der auf dieſem Gymnaſium gebildeten Jünglinge der auf der Lan⸗ desuniverſität beſtehenden Prüfungskommiſſion in ſo lange übertragen werden ſolle, bis es ſich näher herausgeſtellt habe, auf welche Stufe ſich die neu aufblühende Schule erheben und wel⸗ cher Wirkungskreis dem Direktor derſelben anzuweiſen ſein werde“.
Was die Beſetzung der Lehrſtellen betrifft, ſo wurde die zweite dem Kandidaten Pfeffinger definitiv mit einem Gehalt von 750 fl., die vierte aber dem Kandidaten Schaumann proviſoriſch mit einem Gehalt von 500 fl. übertragen. Dem Konrektor Weitzel endlich wurde verſtattet, daß er ſich durch einen Aſſiſten⸗ ten in der Perſon ſeines Sohnes vertreten laſſe.
Ein Allerhöchſtes Dekret vom 16. Februar 1822 betraute den Kirchenrath und Inſpektor Keller wegen„ſeiner bewährten Schulkenntniſſe und ſeiner der Anſtalt bisher gewidmeten beſonderen Sorgfalt“ mit der Direktion und oberſten Leitung des Landesgymnaſiums zu Büdingen.
So war denn endlich Dank der wohlwollenden Unterſtützung der Regierung, der fördernden Theil⸗ nahme des Fürſten und dem unermüdlichen Eifer des Inſpektors Keller die Anſtalt zu einem Landesgym⸗ naſium erhoben. Keller ſah den Gedanken verwirklicht, für den er Jahre lang mit Uneigennützigkeit und Hingebung gearbeitet, und er durfte wohl einen Lohn für ſeine treuen Bemühungen darin finden, daß er ſich bis zu ſeinem Tode*) als erſter Direktor dem Gedeihen der Schule widmen konnte. Und wohl be⸗ durfte dieſelbe eines erfahrenen Führers; denn das Schiff der Anſtalt war im Anfang mancherlei Schwan⸗ kungen ausgeſetzt, ehe es eine feſte Richtung und einen ruhigen Lauf nahm: doch Keller, als umſichtiger und unerſchrockner Steuermann, blickte klaren Geiſtes und feſten Willens auf das Ziel, dem die Anſtalt ent⸗ gegengeführt werden ſollte, und hat, ſo lange er lebte, nie kleinmüthig an der Zukunft der Schule ge⸗ zweifelt. Darum muß ihm die Anſtalt eine dankbare Erinnerung bewahren.
Der Akt der feierlichen Eröffnung des neubegründeten Gymnaſiums fand ſtatt am 1. Maj 1 822.*)
Beſondere Inſtruktionen, welche von Kirchenrath Keller entworfen und von dem Patron der An⸗ ſtalt, dem Fürſten Ernſt Caſimir, genehmigt waren, beſtimmten die Stellung und die Pflichten des Prof. Hadermann und der vier Ordinarien. Danach erhielt die Anſtalt in Hinſicht auf Direktor und Lehrer folgende Einrichtung:
*.) Keller verſchied am 24. Februar 1829. **) Die bei dieſem Anlaß von Keller, Hadermann und Thudichum gehaltenen Reden erſchienen im Druck unter dem Titel: Einige Reden, bei der feierlichen Eröffnung des Landesgymnaſiums zu Büdingen den 1. Mai 1822 gehalten. Büdingen 1822. Heller.


