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ten Punktes:„Indem die höchſte Staatsbehörde mit ihren gnädigſt bewilligten Beiträgen es möglich macht, daß wir noch zwei Lehrer bei der hieſigen Schule anſtellen und ihr dadurch eine eigentliche Beziehung auf das Intereſſe des Landes geben können, ſo iſt es auch natürlich und billig, daß dieſer die Ernennung zu dieſen Stellen allein vorbehalten bleibe. Die hieſige Standesherrſchaft ſieht die Richtigkeit dieſer Beziehung vollkommen ein und ſpricht nur diejenigen Rechte an, die ihr wegen Beſetzung der übrigen drei Stellen bisher zukamen“..
Ein höchſter Erlaß vom 3. Oktober beſtimmte hierauf„das bei Beſetzung der Lehrſtellen zwiſchen dem Staate und der Standesherrſchaft eintretende Verhältniß“ näher dahin, daß„dem Staate nebſt der Vergebung einer Lehrſtelle auch die Ernennung des Direktors vorbehalten“ ſei.„Es würde dieſem nach die Stelle des Direktors von dem Staate beſetzt werden, die übrigen Lehrſtellen aber dürften in der Art zu vergeben ſein, daß das Ernennungsrecht dreimal von der Standesherr⸗ ſchaft und einmal von dem Staate ausgeübt würde“.
Sodann erging unterm 19. December eine höchſte Verfügung, in welcher unter Wiederholung des bereits früher ausgeſprochenen anerkennenden Urtheils über den entworfenen Schulplan noch im Einzelnen nähere Beſtimmungen über denſelben gegeben wurden. Dieſe bezogen ſich auf die Lehrgegenſtände, ihre Behandlung und Vertheilung auf die einzelnen Klaſſen. Im Einzelnen betrafen ſie 1) die klaſſiſchen Sprachen übe Eeh d 2) die Wahl der Schriftſteller im Lateiniſchen und die Art ihrer Lectüre, 3) d egriechiſche Sprache, 4) das Deutſche, 5) den mathematiſchen Unterricht, 6 den ge zſabihid he n Unterricht,) den Unterricht in der Phy⸗ ſik und Nathene ſch thte 8) den hebräiſchen Sprachunterricht.*)
*) Nach dieſen Bemerkungen geſtaltete ſich der Plan in folgender Weiſe: Stunden Stunden Stunden Stunden
Gegenſtände. der der, der der Bemerkungen. — Klaſſe I. Klaſſe II. Klaſſe III. Klaſſe IV. Religion. 2 2 2 2 Hier werden jemals zwei Klaſſen verbunden. 5 Vier Stunden(z. B. Nei und ouiu) Lectüre lateiniſcher Schuſtſtler⸗ e t? 9 85 2 8 8 3 ſind den beiden oberen Klaſſen gemeinſchaftlich. Lateiniſche Grammatik. 8 4 6 Desgleichen vier Stunden den beiden unteren.
Nebungen im Schreiben.
Zwei Stunden ſind den beiden oberen Klaſſen
Griechiſche Sprache. 4 4 2
gemeinſchaftlich. Geſchichte und Geographie. 2 2 2 2 Die oberen Klaſſen können verbunden werden. Zahlen⸗ und Formenlehre 2 2 2 2 (Mathematik). 1— Teutſche Sprache. Uebungen im 2„ 2 4 Leſen und Schreiben ꝛc. 8 Naturkunde 1 1 1 1 ſ Es können jedesmal zwei Klaſſen verbunden — 3 1 werden. Encyclopädie. 2———
Summe 30 26 26 26 Die Zahl der gemeinſchaftlichen Stunden 3 beträgt 18.
— 108 Stunden. Hierzu kommen noch vier Stunden für das Hebräiſche.
Beachtung verdient, daß in vorſtehendem Plane des Franzöſiſchen keine Erwähnung geſchieht. Dieſe Er⸗ ſcheinung findet ihre Erklärung darin, daß das Franzöſiſche damals noch nicht als nothwendiger Beſtandtheil des Gym⸗ naſiallehrplans betrachtet wurde, ſondern als Nebenfach; daher galt auch der franzöſiſche Sprachlehrer als Neben⸗ lehrer. Uebrigens ſei gleich hier bemerkt, daß das Franzöſiſche in dem Lehrplan Aufnahme fand, als für die Anſtalt ein franzöſiſcher Sprachlehrer gewonnen war(ſeit 1823), und daß in der Folgezeit dieſem Fache ſtets eine günſtige Stellung im Lehrplane gewährt wurde. Auch im Lehrplane der Provinzialſchule vom Jahre 1818 fehlt das Franzöſiſche. Vergl. S. 9 Anm.**)
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