2) die Reorganiſation der Großherzoglichen Staatsverwaltung im Jahre 1832 mit ihren Folgen für das Schulweſen in Heſſen unter der Regierung Großherzogs Ludwig II.(1830— 1848) zur Zeit des Miniſteriunms du Thil;
die einheitliche Organiſation des höheren Schulweſens in Heſſen im Jahre 1868 unter der
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Regierung Großherzogs Ludwig III. zur Zeit des Miniſteriums von Dalwigk.
J. Die Neubegründung des gymnaſiums zu Büdingen im Jahre 1822.
Im Jahre 1816 wurde die Grafſchaft Yſenburg⸗Büdingen*) dem Großherzogthum Heſſen einverleibt; in Folge davon wurde auch alsbald die Provinzialſchule unter die Oberaufſicht der Großherzoglichen Staats⸗ regiernng geſtellt. Unterm 31. Oktober des genannten Jahres erſchien von Gießen aus ein Erlaß Großherzoglich Heſſiſchen General⸗Kommiſſion auf der rechten Rheinſeite an das Großher zoglich Heſſiſche Gräflich Yſenburgiſche Amt zu Büdingen des Inhalts,„daß in Gemäßheit höchſter Ver⸗ fügung diejenigen Jünglinge, welche aus beſagter Schule(zu Büdingen) die Akademie zu Gießen beziehen wollten, ſich vor ihrer Iuſkription einer Prüfung ihrer Reife zur Betretung der akademiſchen Laufbahn zu unterziehen hätten.“ Bis dahin hatte der Anſtalt das ſogenannte Exemtionsrecht zugeſtanden. Die Provinzial⸗ ſchule befand ſich übrigens damals in einem traurigen Zuſtande. Die Anſtalt, der die geſammte männliche Jugend der Stadt zugewieſen war, zählte vier Lehrer, nämlich: einen Profeſſor(zugleich Rektor), Konrektor, Kantor und Elementarlehrer, und zerfiel in zwei Theile, in eine gelehrte und in eine Bürgerſchule. Die gelehrte Schule entſprach weder hinſichtlich der inneren Einrichtung, noch hinſichtlich der Leiſtungen den Anforderungen, welche man an eine höhere Lehranſtalt ſtellen mußte. Sie bildete kein abgeſchloſſenes Ganzes, hatte nicht die erforderliche Zahl von Lehrern und Klaſſen, im Lehrplan fehlte ſchon ſeit Jahrzehnten das Griechiſche; dazu waren die beiden erſten Lehrer der Auſtalt, der Rektor und Konrektor, gealtert und konuten bei einer Umgeſtaltung der Schule erhöhten Anſprüchen an lhre Leiſtungsfähigkeit kuum mehr genügen. Vor Allem aber mangelten der Schule die Mittel, um weitere Lehrkräfte zu erwerben und die vorhandenen durch neue zu erſetzen.
Es war daher ſehr zweifelhaft, ob die Großherzogliche Staatsregierung ſich entſchließen würde, die Anſtalt unter ſolchen Verhältniſſen fortbeſtehen zu laſſen; denn mit der Zuſicherung des Fortbeſtandes übernahm die Regierung zug leich die Verpflichtung, für ihre Erhaltung Sorge zu tragen. Dazu kam noch der Umſtand, daß an maßgebender Stelle in Darmſtadt das Projekt in Anregung gebracht war,„alle mittleren lateiniſchen Schulen im Lande, beſonders in den kleinen Landſtädten, zu unterdrücken, um die beiden Hauptſchul en zu Darmſtadt und Gießen deſto mehr zu heben“.**)
*) Das reichsſtändiſche Haus Yſenburg und Büdingen zerfiel ſeit ſeiner dritten und letzten Theilung 1684 in die zwei noch jetzt beſtehenden Hauptlinien, nämlich die Offenbach⸗Bierſteiner und die Büdinger. Die erſtere wurde 1744 von Kaiſer Karl VII. in den Reichsfürſtenſtand erhoben und erhielt 1806 beim Eintritt in den Rheinbund die Souveränität über alle Yſenburgiſchen Beſitzungen, ſo daß von da an die Gräflichen Linien zu Büdingen, Wächtersbach und Meerholz mediatiſirt erſcheinen. Durch den Wiener Kongreß verlor das Fürſtenthum ſeine Selbſtändigkeit; ſein Gebiet wurde 1816 zwiſchen Heſſen⸗Darmſtadt und Heſſen⸗Kaſſel getheilt; die Fürſten und Grafen von Yſenburg aber, als vormalige Stände des Reichs, ſind ſeitdem in den genannten Staaten Standesherren mit gewiſſen Hoheitsrechten.
Bemerkt ſei hier noch, daß Ernſt Caſimir III., Graf zu Yſenburg und Büdingen, der Patron des neubegründeten
Großherzoglichen Gymnaſiums zu Büdingen, von Großherzog Ludwig II. am 9. April 1840 in den Fürſtenſta nd erhoben wurde. Worte Kellers. Vgl. die Akten der Provinzialſchule vom Jahre 1818. Jenen Gedanken vertritt auch noch ſpäter Linde in ſeiner Schrift: Ueberſicht des geſammten Unterrichtsweſens im Großherzogthum Heſſen, beſonders ſeit dem Jahre 1829. Gießen 1839. Auf Seite 268 ſagt er:„Die kleineren Gymnaſien haben mehr nur ein lokales, als allgemeines Intereſſe. Streng genommen kann demnach keins der kleineren Gymnaſien auf irgend eine direkte Beiſteuer aus Staatsmitteln Anſpruch machen“.
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