Aufsatz 
Zur Gymnasialreform. H. 3
Entstehung
Einzelbild herunterladen

49

was uns die Entledigung von jenen Formalitäten inſoweit zu gewähren vermag, als dieſe in Wirklichkeit zweideutig oder nachtheilig ſich erwieſen haben.

Einen weſentlichen Einfluß wird ſolche Vereinfachung auch auf das Verhältniß zwiſchen Director und Lehrerconferenz und die beiderſeitig zuſtändigen Rechte und Befugniſſe ausüben, worüber in den letzteren Jahren ſo oft und ausführlich und doch im Ganzen ohne ſonderlichen Erfolg in Deutſchland verhandelt worden iſt.*) Indem ich deshalb auf 1. H. S. 39 und 2. H. S. 44 dieſer Programme verweiſe, iſt in Beziehung auf unſere inländiſchen Zuſtände Folgendes beizufügen. Die dort angeführte in einem Ausſchreiben des gr. Oberſtudienraths vom 29. Mai 1847 ent⸗ haltene Erwartung, der Director werde einer gemeinſamen Beſchluſſnahme des Lehrercollegiums nicht ohne gewichtige Gründe und nicht ohne desfalls höhere Ge⸗ nehmigung einzuholen, entgegenhandeln, hat nach verſchiedenen Seiten der Billigung ſich nicht erfreut, indem theils für gewiſſe Gegenſtände die deſinitiv entſcheidende und jeder Aenderung enthobene Geltung jener Beſchluſſnahme gewünſcht, theils die Befugniß des Directors dadurch nachtheilig beengt und beſchränkt erachtet wurde. Die letztere Beſorgniß würde vollkommen gegründet ſein, wenn die Abſicht geweſen wäre, unbedingt eine zum voraus einzuholende Genehmigung vorzuſchreiben, welche unmöglich machen würde, augenblicklich das Zweckdienliche vorzukehren. Nach dem beſtandenen Herkommen ſollte es aber dem Director ganz unbenommen bleiben, jene Genehmigung je nach eignem Ermeſſen entweder zum voraus oder nachträglich ein⸗ zuholen, in welchem letzteren Falle die Schulbehörde dieſelbe ohne die dringendſte Nothwendigkeit natürlich nicht verſagen wird, immer aber die Anzeige im Intereſſe der Sache nothwendig erachten muß, um ihr Augenmerk darauf zu richten und nöthigenfalls für die Zukunft locale oder allgemeine Anordnungen danach treffen zu können. Uebrigens werden hoffentlich nur höchſt ſelten Fälle vorkommen, in denen die Wichtigkeit der Sache, die der Behörde gegenüber ausreichende Competenz des Directors, die Triftigkeit der Gründe und die Gefahr des Verzugs nicht bloß unter ſich, ſondern auch mit dem bezeichneten Diſſens der Anſichten und Beſchlüſſe zu⸗ ſammentreffen. In der Regel wird nicht nur zur Abwartnng der fraglichen Ge⸗ nehmigung Zeit genug übrig, ſondern auch dem Director ſelbſt erwünſcht ſein, ſeine abweichende Anſicht nicht eher in Ausführung zu bringen, bis er der Beiſtimmung ſeiner vorgeſetzten Behörde ſich verſichert hat. Höchſtem Auftrage zufolge ſollen dieſe Verhältniſſe in unſern höheren Lehranſtalten möglichſt übereinſtimmend geordnet werden, und die Oberſtudiendirection hat deshalb unterm 28. December v. J. ein die Lehrerconferenzen betreffendes Ausſchreiben an die Directoren der Gymnaſien, der Schullehrerſeminarien, der höheren Gewerbſchule und der Realſchulen erlaſſen,

*) Die neuerdings in Sachſen, Kurheſſen und Naſſau desfalls entworfenen oder vollzogenen Anordnungen laſſen den Einfluß des Jahres 1848 allzu ſtark hervortreten. Die in Auf⸗ trag der Berliner Conferenz von Kieſel entworfene Directoreninſtruetion(Berliner Gymn. Zeitſchr. 1849 S. 932) möchte den Vorzug verdienen, aber nur weil ſie nichts Neues enthält.

7