Aufsatz 
Zur Gymnasialreform. H. 3
Entstehung
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der Anſtalt erachtet wird, nicht die Schüler tüchtig zu machen, ſondern ſie für un⸗ tüchtig zu erklären. Es iſt nicht unerhört, daß nach Ablauf des Jahrescurſes eines vielvertheilten und dazu durch halbjährliche Verſetzungen zerſtückelten Unterrichts die Hälfte der Schüler, die ihn vollendet haben, für untüchtig befunden wird, in den höheren aufzuſteigen. Schon Scheibert hat bemerkt, daß dieſes Reſultat nicht ſowohl in der Perſönlichkeit der Schüler und Lehrer, als vielmehr in der Einrichtung liege, denn wenn auch nur ein einziger Lehrer mit einer ſolchen Zurückſetzung nicht einverſtanden ſei, ſo müſſe man annehmen, daß ſie nicht erfolgt ſein würde, wenn dieſer einzige Lehrer den ganzen erziehenden Unterricht allein ertheilt hätte. Auch das Verdienſt, durch ſolche Untüchtigkeitserklärung vom Studiren abzubringen, iſt zur Täuſchung geworden, ſeitdem der durch das Gymnaſium führende Weg nicht mehr nothwendig iſt, um zu jenem Ziele zu gelangen, ſondern auch andere Wege vorliegen, für welche das Geſetz ganz anders lautet,daß auch der minder Be⸗ fähigte von Stufe zu Stufe nach ſeinem Alter vorrücken müſſe, um zu gewinnen, was ſeine Befähigung geſtattet.

Ref. macht nicht die Prätenſion, hiermit etwas für Sachkenner Neues und Unbekanntes aufzuſtelten. Er weiß, daß die Einführung einjähriger, durch halb⸗ jährliche Verſetzungen nicht zerſtückelter Lehrcurſe von allen Seiten empfohlen und nach Möglichkeit gefördert,*) daß die weſentlichſten Unterrichtsgegenſtände der ſprachlich⸗geſchichtlichen Bildung möglichſt in die Hand der Claſſenordinarien gelegt werden, und daß ſchon hierin ein nicht unbedeutender Fortſchritt zu harmoniſcher Einheit des Unterrichts enthalten iſt. Auch die mehrjährige Führung einer Claſſe und das Aufſteigen des Lehrers mit derſelben zu höheren Bildungsſtufen würde weit

*) Vgl. Kraner über die Einführung einjähriger Lehrcurſe in den Gymnaſien, Meißen 1848, nach welcher Schrift jene Curſe in Sachſen für nnerlaſſlich erklärt worden ſind. Auch die preußiſche Schulverfaſſung iſt nunmehr auf einjährige Claſſencurſe baſirt; nur die beiden oberſten Claſſen ſind noch als zweijährige beibehalten, aber theils iſt gerade hier, wo neue Lehrgegenſtände nicht mehr eintreten, die Theilung einer Claſſe in zwei jährige Ordnungen weniger nachtheilig, theils iſt auch die Möglichkeit gegeben, bei zu⸗ nehmender Schülerzahl dieſe Ordnungen in ſelbſtſtändige Jahresclaſſen aufzulöſen. Ja ſelbſt die abermalige Auflöſung der letzteren in halbjährliche Claſſen iſt ſtatthaft und, wie Krüger erweiſ't, der Errichtung von parallelen Jahresclaſſen weit vorzuziehen. Nur die Miſchnng mehrerer Generationen in den Unter⸗ und Mittelclaſſen wird durchaus verworfen Uebrigens bin ich weit entfernt, einjährige unzerſtückelte Claſſencurſe für das alleinige Heilmittel zu halten, erkenne vielmehr die Richtigkeit mancher, z. B. von Nobbe in Leipzig, Progr. 1849 S. 13 dagegen gemachten Einwendungen, ſo wie die Wahrheit der von Krüger gemachten Beneriund. daß in der Theorie die jährlichen Verſetzungen bei einjährigen Claſſeneurſen ſich empfehlen, in der Praxis indeſſen die Sache ſich etwas anders darſtellt. Aber auch die halbjährlichen Verſetzungen mit Allem, was ſich an ſie anknüpft, haben in der Praxis ihre ſtarke Schattenſeite, und wie ſo oft im menſchlichen Leben handelt es ſich auch hier nur darum, zwiſchen zwei Dingen zu wählen, die beide ihre Schattenſeite haben.