Aufsatz 
Zur Gymnasialreform. H. 3
Entstehung
Einzelbild herunterladen

29

Auszeichnung zuerkennen würde, könnte die Militärbehörde in Verſuchung gerathen, das Beiſpiel jenes preußiſchen Finanzminiſters nachzuahmen, der alle vom Gymnaſium mit Nr. 1 Charakteriſirte für ſein Departement ſich ausdrücklich verbeten haben ſoll. Andrerſeits iſt aber auch gewiß, daß hier keine totale Unvereinbarkeit vorliegt, vielmehr durch ein angemeſſenes Reglement die Sache leicht geordnet werden könnte, wie denn ſchon jetzt in dem Geiſt und Weſen unſeres Maturitätsgeſetzes nichts liegt, was zum abſoluten Hinderniß werden müſſte, denn indem daſſelbe die Entſcheidung nicht von der Geltung einzelner Prüfungsnoten, ſondern von dem Reſultat ihrer Geſammtheit und von dem Eindruck des Ganzen abhängig macht, gibt es dieſelbe dem freien Ermeſſen der Prüfenden anheim und ſetzt mithin in dieſen eine Intelli⸗ genz voraus, welche nicht auf Inhalt und Zahl der eignen Lehrſtunden oder den Umfang des eignen Prüfungsfaches beſchränkt, nicht auf die Handhabung eines abgeſchloſſenen Begriffes hingewieſen, die Totalität der Bildung und ihr Verhältniß u der Kraft des Individuums ſowohl wie zu den Anforderungen ſeines künftigen

erufes zu würdigen berufen ſein ſoll. Von der Anſicht ausgehend, daß nicht Alles von Allen gleichmäßig gefordert werden könne und dürfe,*) daß es höhere Momente der Bildung gebe, als die in dem dürren Abfragen von bloßen Notizen liegen, hat das Geſetz die ſorgfältige Rückſicht auf die früheren in der Schule bewährten Lei⸗ ſtungen zur Pflicht gemacht, die jedesmalige Durchprüfung durch alle Gegenſtände bei eignen Schülern für unnöthig erklärt und für die in einzelnen Fächern geringe⸗ ren oder gänzlich mangelnden Leiſtungen(ſo namentlich im Griechiſchen und im Lateinſchreiben) einen anderweitigen Erſatz geſtattet. Die Prüfungscommiſſion bildet demnach ein Geſchwornengericht, deſſen Verdicte, an keine Beweistheorie gebunden, nur aus der eignen Anſicht und Ueberzeugung der jedesmaligen Mitglieder des Prüfungscollegiums geſchöpft werden. In die Hände der letzteren iſt es mithin gelegt, ſofern nicht eine Correction ihres Beſchluſſes durch die vorgeſetzte Behörde eintritt, ob und wie weit ſie Modiſicationen deſſen zugeben wollen, was als noch zu ſehr auf der alten Gymnaſialbildung ruhend und zu viele für die Geiſtesent⸗ wickelung des künftigen Offleiers entbehrliche Forderungen enthaltend erachtet wird. Natürlich kann eine völlige Gleichmäßigkeit des Verfahrens hierin, wie in allen auf moraliſcher Ueberzeugung der Einzelnen beruhenden und von wechſelnden Majoritäten abhängigen Beſchluſſnahmen nicht verbürgt werden. Bei der einen Prüfungsbehörde werden die Forderungen und Entſcheidungen ſtrenger ausfallen, als bei der andern, und den weſentlichſten Einfluß darauf wird die in jedem Collegium vorherrſchende Anſicht von der Entbehrlichkeit oder Unentbehrlichkeit deſſen haben, was zur Geiſtes⸗ entwickelung für den fraglichen Beruf gerechnet wird, ſo wie von der Thunlichkeit oder Unthunlichkeit der hierauf zu nehmenden Rückſichten überhaupt. Das Geſetz

*) Vgl. die umfaſſende und gründliche Abhandlung von Mützell in der Berliner Gymnaſial⸗ diiſchuit, Mai 1849, wo mit Recht eine unbeſchränkte Mannichfaltigkeit individueller Fälle angenommen wird, von denen es beſſer ſei, ſie in ihrem unmittelbaren An und für ſich beſtehen zu laſſen, als ſie über den Leiſten des Abſoluten zu ſchlagen.