Aufsatz 
Zur Gymnasialreform. H. 3
Entstehung
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Forderung ein bedeutendes Zugeſtändniß der neuen Verordnung an die Gleichheit vernichten wollten. Es wäre gewiß ein ungerechter Vorwurf gegen die Urheber derſelben, wenn man ihnen demokratiſche Neigungen unterſchieben würde; aber viel⸗ leicht hat ſie das Beſtreben, allen Anſprüchen möglichſt gerecht zu werden, zum Theil zu weit fortgeriſſen. Es iſt nämlich nach den Beſtimmungen der Verordnung einem Unterofficier weit leichter, bei ausdauerndem Fleiß noch die Officiersprüfung zu be⸗ ſtehen, als wenn das Maturitätsexamen verlangt wird. Man könnte in letzterem ein ariſtokratiſches Streben, eine thatſächliche Ausſchließung einer achtbaren und unentbehrlichen Klaſſe vom Officiersavancement erblicken. Wir geben dieſe Folge als die Regel zu können aber darin kein Unrecht erblicken. Vielleicht werden dieſe Ideen durch Einführung allgemeiner Wehrpflicht ſtatt der bisherigen Stellvertretung ein neues Relief erhalten, vielleicht haben ſie ſchon dazu mitgewirkt, daß in Kur⸗ heſſen das Turnen in den Gymnaſien auf Exerciren, Fechten und Schwimmen aus⸗ gedehnt worden iſt.*) Aber die Schwierigkeit der Sache wird von dem Verf. an⸗ gedeutet in der Erwähnung der gegen die Maturitätsprüfung künftiger Officiere beſtehenden Abneigung, welche offenbar gegen die alte Gymnaſialbildung überhaupt als in ihren weſentlichen Momenten dem Officierſtande entbehrlich gerichtet iſt und hierdurch allein ſchon der realiſtiſchen Richtung für den bezeichneten Zweck ganz ent⸗ ſchieden den Vorzug ertheilt. Wir wollen hier weder ein Urtheil fällen, noch eine Unterſuchung darüber anſtellen, ob jene Abneigung von ſoliden Gründen und um⸗ faſſenden Erfahrungen, oder von individuellen Richtungen und Neigungen, oder von irrthümlichen Auffaſſungen deſſen bedingt werde, was der unbeſtimmte Ausdruck alte Gymnaſialbildung weder an ſich genügend bezeichnet, noch in der Geſtalt ſeiner neueren und neueſten Fortentwickelung gewahren läſſt. Auch iſt nicht zu leugnen, daß in unſerer Maturitätsprüfung eine natürliche Unbeſtimmtheit liegt, welche dadurch veranlaſſt wird, daß oft die Frage, ob den Anforderungen hinſichtlich des Endziels des Lehrplans entſprochen ſei, nach deſſen Beſtimmungen verneinend, für denſelben Fall aber die weitere Frage, ob die geiſtige Reife für das akademiſche Studium oder den beruflichen Betrieb eines gewiſſen Faches und die Möglichkeit erfolgreichen Fortſchreitens in demſelben erlangt worden ſei, von dem praktiſchen Verſtande be⸗ jahend beantwortet werden muß. Gerade bei künftigen Officiereu möchte der Fall eines ſolchen Widerſpruches mit allen ſeinen Verdrießlichkeiten in der Handhabung am häufigſten eintreten, ſo lange die Gymnaſialcurſe vom 17 bis 19 Lebensjahre völlig identiſch bleiben ſollten, und während die Gymnaſialbehörde oft geringe Grade der

*) Rothert macht den Vorſchlag, die oberſten Gymnaſialclaſſen als Wehrturncompagnien zu organiſiren, dieſen eine gymnaſtiſch⸗ militäriſche Ausbildung zu geben, und je nach der erlangten Tüchtigkeit der Leiſtungen theils den Dienſt im ſtehenden Heere danach abzu⸗ kürzen oder zu erlaſſen, theils eine Pflanzſchule für Officiere zu bilden. Es könnte ſo das Gute vereinigt werden, was das Freiwilligenjahr in Preußen, die Cadettencompag⸗ nien der höheren Schulen in der Schweiz und die militäriſche Diſciplin der franzöſiſchen Collegien gewähren. Scheibert und Thierſch ſtimmen in der Hauptſache bei.