Aufsatz 
Bemerkungen zur Besiedelungsgeschichte des Untermainlandes in frühmittelalterlicher Zeit : 2. Teil
Entstehung
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Oſtern 1914 erhalten Bücherprämien Hedwig Keim und Eüliſabeth Koch aus Klaſſe la, Hilda Röſer und Eliſabeth Pflug aus Klaſſe Ib; zwei bekommen Bielſchowskys Goethe, eine Bieſes Deutſche Literaturgeſchichte und eine Golther, Handbuch der germaniſchen Mythologie.

VlI. Mitteilungen an die Schülerinnen und an deren Eltern.

Das Schulzeugnis der Klaſſe l des Lyzeums berechtigt:

1. zum Eintritt in das Oberlyzeum(in die wiſſenſchaftlichen Fortbildungsklaſſen und in die Frauenſchule);

2. zur Ausbildung als Zeichenlehrerin;

3. zur Ausbildung als Handarbeits⸗, Hauswirtſchafts⸗, Turnlehrerin und Kindergärtnerin;

4. zur Ausbildung als Gewerbelehrerin;

5. zur Ausbildung als Jugendleiterin;

6. zur Annahme als Poſt⸗- und Telegraphengehilfin(ſchon nach halbjährigem Beſuch der zweiten Klaſſe);

7. zur Zulaſſung zum mittleren Bibliotheksdienſt, wenn die Bewerberin noch ein Jahr ein Oberlyzeum(wiſſenſchaftliche Fortbildungsklaſſe oder Frauenſchule) beſucht hat.

Ein Schlußzeugnis erhalten nur diejenigen Schülerinnen der J. Klaſſe, die an allen wiſſen⸗ ſchaftlichen Fächern teilgenommen und das Ziel der Klaſſe erreicht haben. Wer z. B. von einer fremden Sprache befreit iſt, erhält nur einAbgangszeugnis und erwirbt damit keine der oben an⸗ gegebenen Berechtigungen, darf z. B. auch nicht in ein Kindergärtnerinnenſeminar eintreten.

Die Eltern werden darauf aufmerkiſam gemacht, daß die Anträge auf Bewilligung von Freiſtellen für höhere oder Mittelſchulen bei den ſtädtiſchen Schulbehörden ſchriftlich im Falle des AÄbergangs zu einer Mittel- oder höheren Schule jeweils bis zum 15. Januar, andernfalls bis zum 1. April oder 1. Oktober einzureichen ſind.

Nach den miniſteriellen Beſtimmungen vom 12. Dezember 1908 iſt für das Turnen eine angemeſſene Turnkleidung zu fordern. Wir empfehlen als ſolche einen dunkelblauen Sweater mit roter Kante und ein Turnbeinkleid.

Die Eltern der evangeliſchen Schülerinnen werden gebeten, ihre Töchter während des Konfirmandenunterrichts möglichſt nicht vom Religionsunterricht der Schule befreien zu laſſen. Das Recht dazu iſt ja von der Behörde gegeben, auch beſteht die Auffaſſung, daß ein beſonderer Schul unterricht in Religion neben dem Konfirmandenunterricht überflüſſig ſei. Wir müſſen aber darauf hinweiſen, daß beide Arten des Unterrichts trotz mannigfacher Berührungen durchaus verſchiedenen Inhalt haben. Der Religionsunterricht der Schule will nach genau beſtimmtem Plan in das Ver⸗ ſtändnis der chriſtlichen Religion in ihren hauptſächlichſten geſchichtlichen Ausprägungen einführen, während der Konfirmandenunterricht zu lebendigegund perſönlicher Teilnahme am Gemeindeleben anleitet. Durch die Befreiung fällt für die Schülerinnen eine ganze Jahresaufgabe aus; es entſteht eine bleibende Lücke, die ſich auf jeder folgenden Stufe fühlbar macht. Wir bitten deshalb im Intereſſe der Schülerinnen dringend, von der Befreiung keinen Gebrauch zu machen.