Das Schulgeld für die Pflichtfächer beträgt jährlich 20 Mk., bei Hinzunahme eines Wahlfaches erhöht es sich auf 30 Mk. und bei Hinzunahme zweier auf 40 Mk. Das ist an und für sich ein, im Vergleich mit den Schulgeldforderungen in anderen Städten ungemein niedriger Satz“), der es einer grossen Anzahl von Lehrlingen ermöglichen wird, die Schule zu besuchen und somit durch die innige Wechselbeziehung zwischen Theorie und Praxis sich eine Summe von Kenntnissen anzueignen, die ihnen Erfolg in dem Berufe verbürgt.
Freilich kann die Schule ihre Aufgabe nur dann ganz erfüllen, wenn die Prinzipale ihren Zweck verstehen und ihre Berechtigung anerkennen, wenn sie sie nicht als eine lästige Einrichtung ansehen, die die Lehrlinge eine Anzahl Stunden in der Woche der geschäftlichen Tätigkeit entzieht, sondern als eine Unterstützung in ihren Pflichten als Lehrherrn gegen die Lehrlinge, insofern sie ihnen einen wesentlichen Teil der Ausbildung') derselben abnimmt, und wenn sie infolgedessen ihre Lehrlinge zum Besuch der Anstalt sowie zur Erfüllung ihrer Pflichten gegen sie ermuntern, anstatt ihnen Schwierigkeiten in den Weg zu legen. Freund- liches Entgegenkommen gegen die Schuleseitens der Kaufmannschaft nicht allein mit Worten, sondern auch mit der Tat, das ist somit die Bedingung für deren volle Entfaltung.
Weil die Schule sich mit der Praxis in die Ausbildung der Lehrlinge teilt, deshalb bilden die Stunden, die ihr gewidmet werden, ebenso einen Teil der Lehrzeit wie die praktischen Arbeiten. Schon aus diesem Grunde sind sie in die Arbeitszeit des Lehrlings zu verlegen und nicht auf die Ruhezeit, die Abendstunden, gegen deren Inanspruchnahme überdies auch noch andere Gründe sprechen.
) In manchen kaufm. Fortbildungsschulen mit 6 Wochenstunden wird ein Schulgeld bis zu 30, ja 40 Mk. erhoben; in den sächsischen Lehrlingschulen sind für 12 Wochenstunden vielfach 75— 80 Mk, jährlich zu zahlen.
**) Nach§ 76 H. G. B. ist der Lehrherr verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Lehrling in den bei dem Betriebe des Geschäftes vorkommenden kaufmännischen Arbeiten unterwiesen wird; er hat die Ausbildung des Lehrlings entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter zu leiten: die Unterweisung hat in der durch den Zweck der Aus- bildung gebotenen Reihenfolge und Ausdehnung zu geschehen. Wie diese Vorschriften hier und da erfüllt werden— sei es, dass die Prinzipale sie nicht erfüllen wollen, oder dass sie sie nicht erfüllen können— und was somit die praktische Lehre als Resultat ergibt, das beweisen mehrere statistische Untersuchungen, von denen die eine deshalb ganz besonders von Interesse ist, weil sie Frankfurt betrifft. Der Kaufmännische Verein verteilte 1898 an die 330 Schüler seiner Kurse Fragebogen, die— um jede Indiskretion zu vermeiden— ohne Namen des Schülers und des Geschäftes zurückerbeten wurden. Leider gingen nur 200 ausgefüllte Fragebogen ein. Aus diesen zeigte sich, dass
50% im erstem und 30 ⁰% im zweiten Jahre Boten- und Geschäftsgänge machen,
40% im ersten und 19% im zweiten Jahre Postpakete holen und forttragen,
90% im ersten und 32 ⁰% im zweiten Jahre Briefe und Rechnungen abschreiben, einfache Formulare ausfüllen mussten, und endlich
15% zu aussergeschäftlichen Arbeiten benutzt wurden und zwar fast während des ganzen ersten Lehrjahres.
Bezeichnend sind die Berichte über einen Arbeitstag, den manche Lehrlinge hinzugefügt haben; davon einige Proben:
1. Post holen, Briefe ordnen, Pulte abstauben, dem Fuhrmann die Kolli übergeben. Post holen, Pakete mit- bringen, Briefe kopieren, bestellen. Genau wie das erste Jahr ist das zweite. Ich werde das Geschäft verlassen, ohne Bücher oder Korrespondenz geführt zu haben.
2. Dann radiere ich an dem Kästchen den Namen des Fabrikanten aus, und klebe Etiketten darauf. Dann muss ich die Markteinkäufe des Prinzipals in dessen Wohnung bpringen.
3. Der Packer wird durch mich ersetzt; die Arbeit strengt kolossal an(Eisenbranche).
4. Sie werden sicher denken, meine Angaben seien aus persönlichem Hass gegen mein Geschäft oder aus irgend einem anderen Grunde übertrieben. Nein, im Gegenteil, ich verbringe einen Tag nach dem andern, ohne nur zu einer kaufmännischen Arbeit zu gelangen, und ich versichere Sie, dass die meisten meiner Mitschüler aus der Handelsschule ihre Worte etwas verschönen, weil sie sich schämen, dass sie im zweiten, dritten Lehrjahre noch solche Arbeiten vollenden.
Selbst da, wo die praktische Lehre die Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfüllt, ist die Ausbildung doch keine lückenlose, da sie sich nur an die geschäftlichen Arbeiten anschliesst und somit nur das betrifft, wozu dieselben Veranlassung geben; eine zusammenhängende Belehrung in der Buchhaltung, der Korrespondenz, der Wechsellehre, dem kaufmännischen Rechnen fehlt also auch hier.


