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3. Aus verschiedenen Stiftungen bezogen 59 Schüler der verschiedenen
Abteilungen Stipendien, die in dem Betrage des Schulgeldes und der Aufwendung für die Schulbücher bestehen.
Allgemeine Mitteilungen.
Beginn des Schuljahres.
Das Schuljahr 1000/10 beginnt in allen Tagesabteilungen Montag, den 19. April, mit den Aufnahmeprüfungen. Der Unterrichtnimmt Dienstag, den 20. April vor- mittags 7 Uhr bezw. 8 Uhr seinen Anfang.
Ferien 1909/10.
Schlußs des Unterrichts: Anfang des ÜUnterrichts: Ostern: Samstag, 3. April. Montag, 19. April. Pfingsten: Freitag, 28. Mai. Donnerstag, 3. Juni. Sommer: Freitag, 2. Juli. Dienstag, 3. August. Michaelis: Samstag, 25. September. Montag, 11. Oktober. weihnnachten: Donnerstag, 23. Dezember. Freitag, 7. Januar 1910. Ostern 1910: Samstag, 19. März 1910. Montag, 4. April 1910.
Vorschriften bei ansteckenden Krankheiten.
Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krank- heiten folgende Maßregeln von den Eltern der Schüler zu beachten:
Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden:
I. Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken. Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus, II. Pavus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehl- kopftuberkulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken, Köteln, Rotz, müssen so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden ist.
Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Er- krankung besteht. Das gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine in der Gruppe l genannten Krankheiten aufgetreten ist.
Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eeines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen.
Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung nachstehender Vorschriften notwendig:
I. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule, z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen, möglichst eingeschränkt werden.—
Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen ist verboten.


