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5. Perordnungen der vorgesetzten Behyörden.
1) Vom 20. Sept. 1830. Alle jungen Leute katholischer Confession, welche Theologie studiren wollen, mässen das Zeugniss Nro. II erworben haben, oder doch nachweisen, dass sie die Prima zwei Jahre hindurch regelmässig besucht und die Lehrfächer dieser Classe fleissig betrieben haben.
2) Vom 25. Jan. 1831. Mittheilung der Instruction, welche das Königl. Provinzial- Schulcollegium zu Münster in Rücksicht des geographisch-historischen Unterrichts unter dem 18. Aug. d. J. an die Gymnasien seines Verwaltungsbezirkes erlassen hat, zur Kennt- nissnahme... 7
3) Vom 5. Febr. Ein Königl. Ministexium hat angeordnet, dass von jetzt an den Theologie studirenden Inländern das academische Triennium erst von dem Zeit- puncte an gerechnet werden soll, wo sie werden nachgewiesen haben, dass sie in Hinsicht der hebräischen Sprache reif zum theol. Studium sind. Zur LErlangung eines sol- chen Zeugnisses ist erforderlich, dass der Examinandus bei der mit ihm anzustellenden Prü- fung eine sichere und vollständige Bekanntschaft mit den Regeln der kleinen Grammatik von Gesenius, jedoch mit Ausschluss der in den Anmerkungen enthaltenen feinern Bestim- mungen und Ausnahmen, an den Tag lege und im Standé sey, einen Abschnitt aus einer historischen Schrift des A. T. oder einen leichten Psalm ohne Beihülfe eines Wörterbuchs richtig zu übersetzen. Auch soll von jetzt an kein inländischer Studirender, welcher sich dem Studium der Theologie widmen will, in das Album einer inländischen evangelisch- theologischen Facultät eher eingetragen werden, als bis er in Hinsicht seiner Kenntniss im Hebräischen das im Obigen bezeichnete Zeugniss der Reife wird beigebracht haben.
4) Vom 22. März. Bestimmungen hinsichtlich des französischen Sprachunterrichts. An diesem zu den öffentlichen Lectionen zu rechnenden Unterrichte sollen alle Schüler der drei und resp. vier obern Classen Antheil nehmen; in jeder der drei bis vier französischen Classen wöchentlich 2 Stunden gegeben; die Abiturienten in dieser Sprache geprft und ihre hierin erlangte Fertigkeit in dem Entlassungszeugnisse bemerkt werden.
5) Vom 12. May. Allgemeine Vorschriften und Andeutungen in Betreff des Zei- chenunterrichts.
6) Vom 29. May. Die Direction wird aufgefordert, nach Berathung des Lehrercolle- fium sich über diejenigen Stellen der Instruction über dic Abiturientenprü- ung vom 25. Jun. 1812, welche nach den gemachten Erfahrungen einer Abänderung zu bedürfen scheinen, näher zu äussern und zugleich ein wohlmotivirtes Gutachten über die Bestimmungen abzugeben, welche in eine neue von dem Königl. Ministerium baeabsichrigte Instruction aufrunehmen seyn möchten. 3.
7) Vom 29. Julius. Mittheilung eines Exemplars des von dem Königl Ministerium er-
lassenen Reglements für die Prüfungen der Candidaten des höhern Schul- amtes..
C. LVur Chronik des Eymnasium.
Am 14. October wurde das neue Schuljahr mit Gebet, Vorlesung der Schulgesetze und Aufnahme der neuen Schüler eröffnet, der Unterricht(ohne Unterbrechung) bis Ostern fortgeführt und der Cuxsus des Sommersemesters mit dem 21. April d. J. begonnen.
Da der Elementarlehrer Herr, welcher schon während des Sommers 1830 an Brust- schwäche litt, fortwährend kränkelte, verfügte das Königl. Provinzial-Schulcollegium un- term 7. October, dass der Schulamtscandidat Karst aus Kreuznach Aushülfe leisten sollte.


