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mittage fortgesetzt werden. Bei der Aufnahmsprüfung werden folgende For- derungen gestellt. Jenes Maß von Wissen in der Religion, welches in den ersten vier Jahreskursen der Volksschule erworben werden kann; Fertigkeit. im Lesen und Schreiben der deutschen Sprache und der lateinischen Schrift, Kenntnis der Elemente der Formenlehre der deutschen Sprache, Fertigkeit im Analysieren einfacher bekleideter Sätze; Ubung in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen. In jedem der Termine wird über die Aufnahme definitiv entschieden.
Eine Wiederholung der Aufnahmsprüfung, sei es an ein und derselben oder an einer anderen Mittelschule, ist unzulässig.
Die Repetenten der ersten Klasse haben sich am 18. Sep- tember von 8 bis 9 Uhr vormittags unter Vorlage von zwei vollständig aus- gefüllten Nationalen in der Direktionskanzlei zu melden.
3. Aufnahme in die zweite bis achte Klasse. Die Ein- schreibung der Schüler, welche dem Gymnasium bisher nicht angehrten, findet am 16. und 18. September von 8 bis 9 Uhr in der Direktionskanzlei statt. Zur Aufnahme ist nebst dem Tauf- oder Geburtsscheine das mit der Ab- gangsklausel versehene letzte Semestralzeugnis erforderlich.
Die dem Gymnasium bereits angehôrigen Schüler haben sich zur Wiederaufnahme am 18. September um 2 Uhr Nachmittags in ihren Lehr- zimmern einzufinden und zwei Stück vollständig ausgefüllte Nationale mit- zubringen.
4. Die Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen, ferner Aufnahmsprüfungen in die II. bis VIII. Klasse werden am 16. Sep- tember von 8 Uhr Vormittags an in den Lehrzimmern derjenigen Klassen, in welche die Geprüften nach gut bestandener Prüfung versetzt werden wollen, vorgenommen werden.
5. Die Aufnahmstaxe beträgt 4 K 20 h, der Lehrmittelbei- trag 2 K, der Jugendspielbeitrag 1 KR; diese Beträge werden erst nach dem tatsächlich erfolgten Eintritt der Schüler im September zu Beginn des Schuljahres eingehoben werden.
Das Schulgeld beträgt 40 K halbjährig und ist im Laufe der ersten sechs Wochen jedes Semesters, nur im ersten Semester der ersten Klasse im Laufe der ersten drei Monate mittels Schulgeldmarken zu entrichten.
Gesuche um Stundung der Entrichtung des Unterrichtsgeldes für Schüler der ersten Klasse oder um Befreiung von der Schulgeldzahlung müssen mit. einem nicht vor mehr als einem Jahre ausgestellten Mittellosigkeitszeugnisse — Blankette sind bei dem Gymnasialdiener um 4 h zu haben— belegt sein und der k. k. Gymnasialdirektion bis zum 26. September l. J. über- geben werden; später einlangende oder nicht gehörig belegte Gesuche bleiben unberücksichtigt.— Gesuch und Mittellosigkeitszeugnis sind stempelfrei.
Unter Bezugnahme auf§ 70 des O.-E. wird den Eltern, welche nicht am Orte des Gymnasiums einheimisch sind, die große Bedeutung, welche eine verläßliche Aufsicht für ihre Söhne hat, nahegelegt und ihnen in ihrem und ihrer Söhne Interresse eindringlichst empfohlen, bei der Wahl eines Kosthauses die größte Vorsicht walten zu lassen. Diesbezügliche Ratschläge werden von der k. k. Gymnasialdirektion bereitwilligst erteilt.


