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VII. Wiffeilungen an die Schüler und deren Kllern.
In einer Rund⸗Verfügung des Herrn Miniſters der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten vom 9. Mai v. J. U. II. Nr. 5920, wird bemerkt, daß aus mehreren ihm in neueſter Zeit zur Kenntnis gebrachten Fällen der Teil⸗ nahme von Schülern höherer Lehranſtalten an ver⸗ botenen Schülerverbindungen, ſich mit Gewißheit er⸗ geben hat, daß die Rädelsführer bei dieſem Unweſen bemüht ſind, nicht allein in einzelnen Provinzen mög⸗ lichſt viele Schülerverbindungen ins Leben zu rufen, ſondern dieſe auch unter einander in engſte Beziehung zu ſetzen und von Zeit zu Zeit zu gemeinſamen Feſten, ſogen. Couleur⸗Verbandstagen, zu vereinigen.
Im Weiteren wird allen reſp. Behörden die fort⸗ geſetzte Ueberwachung der höheren Lehranſtalten nach dieſer Richtung hin aufs neue dringend empfohlen. Um aber auch die Eltern der Schüler oder deren Stellvertreter, ſowie die Orts⸗Behörden an die ihnen obliegenden Pflichten zu erinnern, wird verordnet, daß aus der Rund⸗Verfügung vom 29. Mai 1880 in dem Oſter⸗Programm Folgendes mitgeteilt werde:
Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet ſind, über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder größerer Schwere die Eltern als die Schüler ſelbſt. Es iſt zu erwarten, daß dieſer Geſichtspunkt künftig ebenſo, wie es bisher öfters geſchehen iſt, in Geſuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann dem⸗ ſelben eine Berückſichtigung nicht in Ausſicht geſtellt werden.
Den Ausſchreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn ſie eingetreten ſind, mit ihren ſchwerſten Strafen verfolgen muß, iſt Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stell⸗ vertreter. In die Zucht des Elternhauſes ſelbſt weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung ein⸗ zugreifen, liegt außerhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und ſelbſt bei auswärtigen Schülern iſt die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Auf⸗ ſicht über ihr häusliches Leben zu führen, ſondern ſie hat nur deren Wirkſamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Controle zu ergänzen. Selbſt die gewiſſen⸗ hafteſten und aufopferndſten Bemühungen der Lehrer⸗
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kollegien, das Unweſen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweiſen und unſicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachſenen in ihrer Geſamtheit, insbeſondere die Eltern der Schüler, die Perſonen, welchen die Aufſicht über auswärtige Schüler anvertraut iſt, und die Organe der Gemeinde⸗ und Polizei⸗Verwaltung, durchdrungen von der Ueber⸗ zeugung, daß es ſich um die ſittliche Geſundheit der heranwachſenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltslos unterſtützen.
Noch ungleich größer iſt der moraliſche Einfluß, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die ſtädtiſchen und Aufſichts⸗Be⸗ hörden ihre Indignation über zuchtloſes Treiben der Jugend mit Entſchiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen, und wenn dieſelben und andere um das Wohl der Jugend beſorgte Bürger ſich entſchließen, ohne durch Denunciation Beſtrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unterſtützen, ſo iſt jedenfalls an Schulorten von mäßigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, daß das Leben der Schüler außerhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtloſigkeit verfallen kann.
gez. Boſſe.
Möchten die hier von höchſter Stelle der Unter⸗ richtsverwaltung den Eltern oder deren Stellvertretern gegebenen, wohlmeinenden Ermahnungen und War⸗ nungen die gebührende Beachtung und Befolgung auch in unſerer Stadt finden, da das Lehrerkollegium noch in letzter Zeit in der unangenehmen Lage war, ſchlimme Auswüchſe der betreffenden Schülerkrank⸗ heit wahrnehmen und nach Vorſchrift beſtrafen zu müſſen, da eine beantragte Milderung keinen Erfolg hatte. Nur durch ein vereintes Wirken der Eltern, der Penſionshalter und Lehrer wird es mit Unter⸗ ſtützung der reſp. Behörden möglich werden, dieſem verderblichen Uebel zu ſteuern.


