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bei den erzbischöflichen Officiaten Recht fordern; endlich bestimmte er, dass kein Bürger ausserhalb der Stadt vor Gericht gefordert werden dürfe, solange er in der Stadt vor Gericht zu erscheinen bereit sei. Abgesehen von dem letzten Artikel machte hier Matthias der Stadt Mainz Zugeständnisse auf Kosten der Geistlichkeit. Darum suchte diese durch Zuwiderhandeln die Urkunde des 25. Februars 1325 wirkungslos zu machen;¹) selbstverständlich versagte ihr auch das Domkapitel, soweit wir wissen, ²) die Bestätigung. Doch die Stadt Mainz wandte sich noch zu Lebzeiten von Matthias Beschwerde führend an den Papst, und dieser schärftes) dem Erzbischof und den von ihm beauftragten Klöstern ein, für die Befolgung der einzelnen Bestimmungen Sorge zu tragen. Natürlich suchte das Domkapitel nach dem Ableben des Erzbischofes die unbequemen Satzungen abzuschütteln. Darum weigerte sich Baldewin, als vor ihm, wie später vor Heinrich, die Mainzer Behörden erschienen, die Urkunde des Erz- bischofs Matthias zu bestätigen. Daraufhin erst wandte sich die Stadt— es war im März 1329— an Erzbischof Heinrich und suchte bei ihm die Erneuerung ihrer Vorrechte nach. Doch in kluger Vorsicht verlangte sie zunächst von dem Erzbischof, dass er seine Ansprüche auf den Mainzer Stuhl urkundlich nachwies.
Darum überreichte!) am 6. März 1329 Johannes de Edevyn, Kanoniker zu St. Aposteln in Köln, auf Geheiss des Erzbischofes Heinrich von Mainz in der Bonner Propstei dem Win- ricus genannt Marcolf von Bonn, der kaiserlicher Notar war, die Bulle Johanns XXII., in der die er unter dem Datum des 11. Oktober 1328 den Erzbischof von Köln, den Bischof von Lüttisch und den Propst von Saflick aufforderte, dem providierten Erzbischof Heinrich sein Bistum zu verschaffen. Auf Wunsch des Johannes de Edevyn transsumierte Winrich diese Bulle und versah sie mit seinem Notariatszeichen. Dieses Transscript überreichte am 11. März 1329 der augenblickliche Bürgermeister von Mainz Theoderich zum roten Rad im Mainzer Dom dem kaiserlichen Notar Heinrich de Augusta und bat ihn im Namen der Stadt Mainz, dieses Transscript wortgetreu zu kopieren und mit seinem Notariatszeichen zu versehen. In Gegenwart der zu diesem Zweck geladenen Zeugen, des Kämmerers Salmann, des Schultheissen Emmerich, des weltlichen Richters Volgmar und des Kraft zum Rebstock, der Ratsherrn der Stadt Mainz, kam der letztgenannte Notar dem Wunsche des Mainzer Bürgermeisters nach.
Die Stadt Mainz befahl deshalb, eine Kopie dieses Notariatsinstrumentes anzufertigen, weil sie gegebenen Falles ihre Parteinahme für Heinrich hiermit rechtfertigen wollte. Wohl schon zu Beginn der Verhandlungen erfuhr der Papst von dem Entgegenkommen der Stadt Mainz; so ist es zu erklären, dass er an demselben Tage, an dem die Mainzer die Kopie des Notariatsinstrumentes fertigen liesen, bereits die Behörde und Bürgerschaft von Mainz wegen der Aufnahme Heinrichs belobte.?) Er sah wohl bereits als Thatsache an, was erst im Entstehen
¹) Vergl. die übernächste Anm.
²) Es ist doch wohl kein Zufall, dass wir die Urkunden kennen, in denen das Domkapitel die zwei vor- gehenden Privilegien der Stadt Mainz bestätigte(Schrohe, Der Kampf S. 194 Anm. 2 und S. 202 Anm. 1), während eine Urk., in der das Domkapitel das Privileg vom 25. Febr. 1325 anerkannte, nicht vorliegt. Grade weil es diesem Privileg seine Zustimmung versagt hatte, liess es sich von Erzbischof Heinrich(vgl. S. 11 die gesperrt gedruckte Stelle) geloben, er werde alle Verleihungen für ungültig ansehen, die nicht u. a. vom Domkapitel besiegelt seien.
³) Vat. Akt. Nr. 671— 676 und 678 vom 23., 24. und 29. April 1326. In Nr. 674 befiehlt der Papst dem Mainzer Erzbischof dahin zu wirken, dass Geistliche gekauften Wein nicht geschäftsmässig wiederverkauften; bei Zuwiderhandlung sollen sie gemäss dem„Statut“ einen Denar bezahlen. Zweifellos geht auch dies Gebot des Papstes auf eine Beschwerde der Stadt Mainz zurück, aber es bietet uns die Geschichte der Stadt keine weiteren Anhaltspunkte hierfür.
¹) Für das Folgende vgl. Guden III 259— 263; das Orig. Reichsarch. Münch. Mainz Erzstift VII 1/5 f. 72. Die zwei thörichten Angaben der Reg. Boic. VI 284/5 zu März 11.: Joh. papa Henrico de Virneb. Aepatum adiudicat und zu März 15.: Joh. confirmat Henricum gehen hierauf zurück.
5) Vat. Akt. Nr. 1148.


