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C. Verfügun gen des Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums.
1. Verf. des Königl. Prov.⸗Schulkollegiums vom 10. April pr. S. 1385 bezw. Min.⸗Erlaß vom 31. Dec. 1877, betr. die„Beſtimmungen über die Aufnahme in die militärärztlichen Bildungs⸗ anſtalten zu Berlin“. Wo ſich Bewerber um dieſelbe finden, ſoll die Maturitätsprüfung thun⸗ lichſt in der erſten Hälfte des Monats März abgehalten werden.— Nach einer ſpäteren Verf. vom 14. Nov. pr. S. 5119 iſt daher ſchon bei Anmeldung der Abiturienten zu Anfang Januar ſtets anzuzeigen, ob ſich darunter ſolche Aſpiranten finden.
2. Dsgl. Verf. vom 3. Mai S. 1863, womit ein Erlaß des Herrn Oberpräſidenten, betr. Für⸗ ſorge für rechtzeitige Stellung der Anträge Militärpflichtiger auf Zulaſſung zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt, zur Kenntniß u. Nachachtung mitgetheilt wird. Der Inhalt der§§. 89 pos. 1 u. 3 ſowie 91 pos. 2 der deutſchen Wehr⸗Ordnung ſoll in den betr. Klaſſen am Schluß eines jeden Semeſters in Erinnerung gebracht werden.—
3. Dsgl. Verf. vom 8. Mai S. 2328, betr. die Theilnahme an der Elementarlehrer⸗Wittwen⸗ und Waiſenkaſſe für den Reg.⸗Bez. Caſſel ſeitens der zugehörigen Lehrer.
4. Dsgl. Verf. vom 15. Juni S. 2932 bezw. Min.⸗Erlaß vom 13. Juni(U. II. 1566), betr. unehrerbietige Aeußerungen von Schülern aus Anlaß der verbrecheriſchen Attentate oder Betheiligung berſelben an ſocial⸗demokratiſchen Vereinen od. Verſammlungen.
5. Dsgl. Verf. vom 21. Juni S. 2443, womit ein Min.⸗Erlaß vom 10. Mai(U. II. 6016) aus Anlaß der durch den H. Geh. Reg.⸗Rath Dr. Stauder vorgenommenen Reviſion von 21 höheren Lehranſtalten der Provinz, ſoweit er allgemeine Bemerkungen pädagogiſcher u. didaktiſch⸗methodiſcher Art enthält, zur Kenntniß u. Nachachtung mitgetheilt wird.
6. Dsgl. Verf. vom 25. Juni S. 3115 bezw. Min.⸗Verf. vom 18. desſ., wonach die revaccinirten Schüler auf die Dauer von 14 Tagen, von der Vollziehung der Wiederimpfung an gerechnet, von den Tiieneen zu dispenſiren ſind.
Dsgl. Verf. vom 1. Auguſt S. 3804, betr. das methodiſche Vokabellernen und die zu dieſem nrär anzuſtellenden Vokabel⸗Repetitionen.
8. Dsgl. Verf. vom 12. Sept. S. 4147 bezw. Min.⸗Erlaß vom 17. Aug., wodurch§. 8 Abſ. 1 des Regulativs vom 28. Nov. 1869 über die geſchäftliche Behandlung der Poſtſendungen in Staatsdienſtangelegenheiten deklarirt wird.
9. Dsgl. Verf. vom 2. Jan. c. S. 48, betr. die Schulgeldzahlung ſeitens der innerhalb eines Quartals eintretenden Schüler, welche vorher eine höhere Lehranſtalt nicht beſucht haben. Die Zahlungs⸗ pflicht beginnt mit dem Monat des Eintritts. Vgl. Progr. 1877 S. 12 Nr. 6.
10. Dsgl. Verf. vom 31. Jan. S. 427, wodurch eingeſchärft wird,„daß außer den von der Auf⸗ ſichtsbehörde genehmigten Lehrbüchern und ſonſtigen Unterrichtsmitteln anderweitige wiſſenſchaftliche Hilfsmittel bei dem Unterricht weder offiziell gebraucht noch privatim nebenher zugelaſſen werden dürfen.“
11. Dsgl. Verf. vom 30. Jan. S. 568, wonach bei dem mathematiſchen Unterricht nicht 7⸗, ſondern öſtellige Logarithmentafeln gebraucht werden ſollen.


