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Rechten und Besitzungen und mehrte durch manche Schank- ung deren Macht und Einfluss, eine Massregel, durch die er nicht bloss deren Stellung und Unabhängigkeit sicherte, sondern auch mittelbar die Freiheit der Städte förderte. Ganz be- sonders hat wohl Adelheid ihren Gemahl hiezu bewogen, um nämlich auf diese Weise der Krone einen festeren Halt wider die Unbeständigkeit und Empörungssucht weltlicher Grossen zu verleihen.
Auf ihre Fürsprache hin!) sind ja die meisten Verfüg- ungen ÖOttos I. in Italien ergangen, fast in allen welschen Diplomen?) bemerkt er, dass er mit Zuziehung der lieben Gemahlin und Reichsgenossin?) Adelheid handle.
Es kann zum Beweise hiefür genügen, einige der eben erwähnten Begünstigungen, die auf die Veranlassung Adelheids in dieser Zeit erfolgten und sich auch noch teilweise auf andere Glieder des Weltklerus wie auch auf Klöster erstreckten, anzuführen.
So bestimmte*) Adelheid ihren kaiserlichen Gemahl, dem Kapitel von 8. Martin zu Lukka unterm 13. März 962 einen Schirmbrief auszustellen, am 2. April 962 erhält zu Pavia auf,ihr Betreiben°) die Benediktinerabtei Leno(südlich von Brescia) einen kaiserlichen Schutz- und Bestätigungsbrief.
Auf ihre Verwendung— auch Bruno sprach für Rather — bekam der vertriebene Rather wieder sein Bistum zurück;®) auf ihr und des Bischofs Gezo Fürwort bestätiget’) Otto am 24. September 962 dem ehemaligen Kanzler Berengars, Bischof
!) Dümml. 8330.
?) Damb. V. 22.
®) Die Bezeichnung„Reichsgenossin“ findet sich nicht vor Ottos I. Rom- fahrt von 961, weiterhin aber kommt sie öfter in den Ottonischen Urkunden vor. Dümml. 330 u, A. 2,
‘) Damb. IV 4, Böhm. 255, St. 303, Dümml. 830 A. 2.
5) Damb. a. a. O., B. 257, St. 305, Dümml. a. a. O., A. 2.
°) Rather verwickelte sich aber durch ungestümen Eifer und gewalt- thätiges Verfahren bald in endlose Streitigkeiten mit Klerus und Volk zu Verona: vom Kaiser und von der Kaiserin daher aufgegeben verliess er Verona wieder, um nicht wieder dahin zu kehren 968. Vogel, p. 406 epist. Ratheri ad imperatricem Adelaidem Nr. 13,
”, Dümml. 342 A. 4; Damb. V 6(gibt aber im Kritikhefte die betreff. Urkunde nicht an), cfr. B. 263, St. 316 zum 25. Sept. 962.


